Achtung im Fernabsatz!
Die meisten im Internet aktiven Händler haben es bestimmt schon mitbekommen, dass es seit dem 04.11.2011 eine neue – zwingend vorgeschriebene - Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge gibt (soweit keine gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen). Nach langem Hin und Her und zahlreichen für Händler teuren Abmahnwellen im Zusammenhang mit den vorigen Widerrufsbelehrungen hat der Gesetzgeber endlich einige Änderungen beschlossen und zum 04.08.2011 in Kraft treten lassen. Glücklicherweise wurde es dieses Mal potentiellen Abmahnern mit ihren Anwälten schwerer gemacht, weil es eine Übergangfrist von drei Monaten für die Umsetzung dieser neuen Widerrufsbelehrung gab. Für Shopbetreiber, die über die Widerrufsbelehrung belehren müssen, heißt das, dass sie das vorige Muster noch längstens bis 04.11.2011 verwenden durften. Ist der Wechsel bis zu diesem Termin nicht vollzogen, drohen teure Abmahnungen!
Betrifft das eigentlich nur Online-Händler, also nur Firmen mit einem Webshop?
Nein! Grundsätzlich kann man sagen, dass das Widerrufsrecht auch Händler betreffen kann, die gar keinen Online-Shop haben. Denn Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Das bedeutet, dass z.B. auch telefonisch oder per Fax abgeschlossene Verträge Fernabsatzverträge sein können und dem Verbraucher auch bei einem solchen Vertragsschluss ein Widerrufsrecht zustehen kann (soweit die Voraussetzungen gegeben sind und kein Ausnahmetatbestand vorliegt). In diesem Fall muss der Unternehmer auch über das Bestehen eines solchen Rechts aufklären.