Im Rahmen des Zusammenlebens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen vielen Paaren Rechte und Pflichten zu, die diese nicht kennen und daher nicht wahrnehmen k önnen.
Ob es nun um die Haftung aus Rechtsgeschäften des Partners gegenüber Dritte geht, um die Gleichstellung mit Eheleuten bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft, um das Rechts zur Aufnahme des Partners in den Mietvertrag oder auch prozessuale Fragen im Rahmen eines Zeugnisverweigerungsrecht oder um wirksame Zustellung. Auf all diesen Gebieten ist die Rechtsprechung im Fluss und hat die nichteheliche Lebensgemeinschaft einer Ehe teilweis gleichgestellt.
Für das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können "Eheverträge" und zwar so genannte Partnerschaftsverträge geschlossen werden. In diesen Partnerschaftsverträgen können die Partner Regelungen in Bezug auf ihr gemeinsames Zusammenleben zu treffen.
In einem solchen Partnerschaftsvertrag können Regelungen zum Unterhalt und auch zur Altersversorgung getroffen werden. Allerdings sind diese Regelungen nicht mit denen einer Ehe vergleichbar, da diese eine andere Bindungswirkung der Partner entfaltet als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Die Wirksamkeit der Partnerschaftsverträge ist immer auch auf Sittenwidrigkeit zu überprüfen
Eine pauschale Aussage lässt sich hier nicht treffen.