Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Unterhaltsansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft«

Grundsätzlich bestehen keine gegenseitigen Unterhaltspflichten bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Allerdings kann ein Unterhaltsanspruch dann entstehen, wenn die Partnerin schwanger wird und ein Kind bekommt.

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat gegen den Kindsvater einen Unterhaltsanspruch für die 6 Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Zudem kann Ihr in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ein Unterhaltsanspruch zustehen, wenn Sie auf Grund der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Wie hoch der Unterhalt ist richtet sich nach dem Bedarf der Kindsmutter. Dieser ist konkret zu ermitteln, beträgt aber mindestens 770 Euro.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Kindsmutter liegt bei 1.000,00 €, unabhängig davon, ob dieser erwerbstätig ist oder nicht.

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