Die Kosten für eine Scheidung teilen sich auf in anwaltliche Gebühren und Gerichtskosten. Grundsätzlich wird aber bei der Berechnung beider Kostenpositionen von dem Gegenstandsstreitwert ausgegangen.
Der Gegenstandsstreitwert einer Scheidung richtet sich in erster Linie nach den Nettoeinkommen der Ehepartner. Für eine Ehescheidung werden in der Regel die letzten 3 Monatsnettogehälter der Eheleute als Streitwert herangezogen. Der Streitwert soll jedoch mindestens 2.000,00 € betragen.
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind zieht das Gericht entweder den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt oder aber einen pauschalen Betrag in Höhe von 150 - 250 € ab.
Bei einerm Nettoeinkommen des Ehemanns in Höhe von 2.000,00 € und dem Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von 1.000,00 € ergäbe das ein Streitwert in Höhe von 9.000,00 € (3.000,00 € x 3 Monate).
Wären 2 unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, dann ergäbe sich lediglich ein Streitwert in Höhe von 7.500,00 € (3.000,00 ./. 2x250,00 € x 3 Monate).
In der Regel wird auf den so errechneten Streitwert noch ein Gegenstandswert für den Versorgsungsausgleich in Höhe von 1.000,00 € (Standardfall, in Ausnahmefällen 2.000,00 €) addiert.
In dem oben benannten Fall mit den zwei Kindern ergäben sich daher 362,00 € Gerichtskosten und 1.325,30 € Anwaltskosten.
Ist einer oder sind beide Ehepartner nicht in der Lage, die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten selbst aufzubringen, dann besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.