Der Unterhaltsanspruch entfällt nicht allein auf Grund der Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen. Wenn der zum Unterhalt Verpflichtete arbeitslos ist, dann ist zunächst danach zu fragen, ob er seinen Arbeitsplatz auf Grund eigenen Verschuldens oder völlig schuldlos beispielsweise auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung.
Wenn der Unterhaltspflichtige seine Arbeit schuldlos verloren hat, dann wird für die Unterhaltsberechnung lediglich das an ihn ausgezahlte Arbeitslosengeld herangezogen. Wenn er jedoch schuldhaft seinen Arbeitsplatz verloren oder freiwillig aufgegeben hat, dann kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Dieses fiktive Einkommen richtet sich in den meisten Fällen nach dem zuvor erzielten Einkommen oder aber nach dem auf Grund der Qualifikation erzielbaren Einkommen.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, so dass dem Unterhaltspflichtigen meist nur eine kurze Dauer der Arbeitslosigkeit (2 bis 3 Monate) zugestanden wird. Er muss erhebliche Erwerbsbemühungen nachweisen, um eine verlängerte Anerkennung seiner Arbeitslosigkeit zu erreichen. Anderenfalls wird ihm auch in diesem Fall ein fiktives Einkommen angerechnet.
Bei einem Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern wird in der Regel trotz Erwerbslosigkeit eine Unterhaltsverpflichtung von wenigstens 100 % des Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle angenommen.
Diese gesteigerte Unterhaltsverpflichtung besteht gegenüber volljährigen Kindern nur in dem Fall, dass das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem Elternteil wohnt und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet.
Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos wird, dann genügt es jedenfalls für die Rechtfertigung seiner mangelnden Leistungsfähigkeit nicht, dass er sich lediglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet hat.
Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige umfassende Erwerbsbemühungen nachweisen und sich auch auf Zeitungsanzeigen selbständig bewerben.