Häufig ist bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs vom Bedarf die Rede. Hiermit ist das Maß des zu gewährenden Unterhalts gemeint, der sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt.
Beim Kindesunterhalt richtet sich der Bedarf nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen, da die Kinder noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben. Sie leiten ihre Lebensstellung von den Eltern ab.
Beim Ehegattenunterhalt ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Ehegattenunterhalts wird auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgestellt, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
Der Elternunterhalt wiederum ergibt sich aus der eigenen Lebensstellung der Eltern. Meistens wird der Elternunterhalt dann relevant, wenn ein Elternteil in ein Alten- und Pflegeheim untergebracht wird. Dann richtet sich der Bedarf nach den Kosten des Alten- und Pfegeheims.