Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Bereinigtes Nettoeinkommen«

Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich in der Regel aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich der Vorsorgeaufwendungen, der berufsbedingten Aufwendungen sowie der berücksichtigungswürdigen Schulden und vorrangiger Unterhaltspflichten.

Bei den berufsbedingten Aufwendungen sind meistens die Ausgaben abzugsfähig, die auch steuerlich im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht werden können.

Unter die Vorsorgeaufwendungen fallen die zusätzlichen Ausgaben für eine Lebensversicherung, eine zusätzliche Krankenversicherung, eine Unfallversicherung oder sonstige Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge. Jedoch müssen diese Aufwendungen im angemessenen Verhältnis zu dem Einkommen stehen.

Ob Schulden im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigungswürdig sind, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier kommt es darauf an, wann und zu welchem Zweck die Verbindlichkeit eingegangen wurde, in welcher Höhe die monatlichen Abzahlungen vorzunehmen sind und wem dieser Kredit in erster Linie zu Gute kommt.

 

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