Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Leistungsfähigkeit«

Der im Unterhaltsrecht definierte Selbstbehalt gibt an, wie viel Geld dem Unterhaltspflichtigem im Verhältnis zum Unterhaltsberechtigten zum Leben verbleiben muss.

Hierbei wird zwischen den einzelnen Unterhaltsverpflichtungen unterschieden. Während dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigem gegenüber minderjährigen Kinder ein Selbstbehalt von mindestens 950,00 € verbleiben muss, sind es gegenüber volljährigen, unterhaltsrechtlich nicht privilegierten Kinder sogar 1.150,00 €.

Bei den Unterhaltsansprüchen gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes oder gegenüber den Eltern, ordnen die einzelnen Unterhaltseitlinien der OLG-Bezirke verschiedene Selbstbehalte an.
 

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