Grundsätzlich können die beteiligten Unterhaltsparteien eine Vereinbarung über den Unterhalt schließen. Diese Vereinabrung ist in der Regel nicht formbedürftig, so dass sie im Grunde auch mündlich erfolgen kann.
Eine Ausnahmne von dieser Formfreiheit besteht in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt. Wenn die Ehepartner vor Rechtskraft der Scheidung über den nachehelichen Unterhalt eine wirksame Vereinbarung schließen wollen, dann bedarf diese der notariellen Beurkundung beziehungsweise muss im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs geschlossen werden.
In allen anderen Fällen empfiehlt es sich allerdings aus Gründen der Beweisbarkeit eine solche Vereinabrung zumindest in schriftlicher Form abzuschließen.
Bei dem Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung ist darauf zu achten, dass zwingende Vorschriften nicht missachtet werden. Beispielsweise ist ein Verzicht auf zukünftigen Trennungs- oder Kindesunterhalt nicht möglich.Zudem sind bei der Vereinbarung von Unterhaltsleistungen die Grenzen der Sittenwidrigkeit zu beachten. Liegt der vereinbarte Unterhalt weit unter dem nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Unterhalt, dann wird darin häufig ein unzulässiger Unterhaltsverzicht gesehen, weswegen die Unnterhaltsvereinbarung dann im Ganzen unwirksam ist