Bei dem nachehelichen Unterhalt gilt verstärkt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jeder Ehegatten für seinen Bedarf selbst sorgen soll. Das Gesetz räumt aber dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten die Möglichkeit ein, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten geltend zu machen, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände für den nachehelichen Unterhalt erfüllt sind.
In der Regel beruht der nacheheliche Unterhaltsanspruch auf dem Tatbestand des Unterhalts für die Betreuung der gemeinsamen Kindern oder des Aufstockungsunterhalts.
Daneben gibt es aber auch noch die Unterhaltstatbestände des Ausbildunsgunterhalts, Erwerbslosenunterhalt oder des Unterhalts wegen Alter oder Krankheit.
In welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt von den jeweilgen ehelichen Lebensverhältnissen ab. Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung sind daher zunächst die ehelichen Lebensverhältnisse festzustellen und das eheprägende Einkommen zu ermitteln.