Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Trennungsunterhat«

Der Ehegattentrennungsunterhalt beruht auf der Vorschrift des § 1361 BGB. Danach hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten.

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist ein vollständiges Getrenntleben der Ehegatten, die Bedürftigkeit des Ehegatten, der den Unterhalt begehrt und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.

Während des ersten Jahres der Trennung besteht für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten in der Regel keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.Bei einer darüberhinausgehenden Trennungszeit aber sehr wohl.

 

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