Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Elternunterhalts«

Beim Thema Elternunterhalt begegnen jedem, der sich in der Praxis mit der Berechnung der Höhe desselben beschäftigen muss, häufig eine Vielzahl von Schwierigkeiten.

Zunächst muss die Höhe des jeweiligen Bedarfs der Eltern oder des Elternteils festgestellt werden. Da eine Geltendmachung des Anspruchs auf Elternunterhalt in den meisten Fällen im Zusammenhang mit den Kosten für eine Pflegeeinrichtung steht, hängt dementsprechend der Bedarf von der Höhe der Kosten für eine solche Einrichtung ab. Die Kosten selbst müssen dabei im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflegebedürftigen angemessen sein.

Weiterhin gestaltet sich insbesondere die Berechnung des Einkommens aller Beteiligten oftmals komplex. Die korrekte Berechnung des Einkommens sowohl der bedürftigen Eltern als auch der unterhaltspflichtigen Kinder ist aber für die Berechnung des angemessenen Unterhaltsbetrages unbedingte Voraussetzung.

Da grundsätzlich vor der Inanspruchnahme der Kinder das eigene Vermögen bzw. eigenes Einkommen der Eltern eingesetzt werden muss, ist es wichtig, dieses richtig zu berechnen.

Für den Fall, dass nur noch ein Elternteil vorhanden ist, ist dies relativ unkompliziert.

Besteht allerdings eine Unterhaltspflicht des pflegebedürftigen Elternteils gegenüber einem Dritten oder ist er verheiratet, muss der Grundsatz beachtet werde, dass der Pflegebedürftige zunächst seinen eigenen Bedarf befriedigen muss, bevor er unterhaltspflichtig wird.

In der Praxis machen jedoch leider viele Sozialhilfeträger den Fehler, im Sinne des Familieneinkommens jedem Ehegatten die Hälfte des Einkommens anzurechnen. So kommt es dann in Folge zu überhöhten oder unberechtigten Unterhaltsforderungen gegenüber Kindern, obwohl der pflegebedürftige Ehegatte seinen Bedarf ganz oder teilweise selbst decken könnte.

Im Bereich des einzusetzenden Vermögens des bedürftigen Elternteils muss dann noch beachtet werden, dass die Verwertung des Vermögens unter Umständen unzumutbar sein kann. Dies ist der Fall, wenn eine Verwertung des Vermögens in Abwägung der Interessen des Unterhaltsverpflichteten nicht gefordert werden kann, also etwa, wenn eine im Vermögen des Bedürftigen stehende Immobilie von dessen Ehegatten bewohnt wird.
Schwierig ist eine Vermögensverwertung auch in dem Fall, dass der nicht pflegebedürftige Ehegatte die Scheidung beantragt oder die Geltendmachung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs durch ihn erfolgt.

Weiter ist auch im Hinblick auf das Einkommen des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes einiges zu beachten. Das unterhaltspflichtige Kind muss über sein eigenes Einkommen Auskunft geben. Diese Auskunftspflicht schließt allerdings auch mittelbar die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten ein.

Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes selbst richtet sich im Rahmen des Elternunterhaltes nach dem grundsätzlichen Einkommensbegriff im Unterhaltsrecht. Die Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten müssen dabei im Ergebnis um Steuern und Sozialabgaben verringert werden. Auch Überstundenvergütungen müssen dementsprechend berücksichtigt werden. Zum Einkommen hinzugerechnet werden üblicherweise Erträge aus Vermögen und Kapital. Diese Hinzurechnung von Vermögens- und Kapitaleinkünften wird jedoch im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt häufig in Frage gestellt.
Auch Wohnwertvorteile müssen in die Berechnung des Einkommens miteinfließen.

Im Rahmen einer Bereinigung des Einkommens, die aufgrund der kurzfristigen Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Kindes und der Unmöglichkeit der Beeinflussung dieser Inanspruchnahme sehr viel intensiver betrieben wird, als etwa im Bereich des Ehegatten- oder Kindesunterhaltes, können unter Umständen folgende Posten vom anrechenbaren Nettoeinkommen abgezogen werden:

- Zins- und Tilgungsleistungen
- Hausgeld für Eigentumswohnungen
- Ansparungen für konkrete Investitionen und Reparaturen an Immobilien
- Wohnkosten
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Altersvorsorgeaufwendungen, unter Umständen auch für den Ehegatten
- Zusätzliche Krankenversicherungskosten
- Regional unterschiedlich: Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungskosten
- Kosten für den Besuch des pflegebedürftigen Elternteils

Das Einkommen des Gatten des unterhaltspflichtigen Kindes kann grundsätzlich nicht zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des Pflegebedürftigen herangezogen werden. Lediglich in bestimmten Fällen kann eine tatsächliche Liquidität des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen über den Familienunterhalt auch für den Elternunterhalt relevant werden.

Auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen muss in einem weiteren Schritt letztlich vom Einkommen abgezogen werden.

Ein Problem ist auch, inwieweit das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes zur Deckung des Unterhaltsanspruchs des pflegebedürftigen Elternteils herangezogen werden kann.
Eine Heranziehung des Vermögens ist dabei grundsätzlich möglich, es sei denn, es handelt sich um sogenanntes Schonvermögen. Darunter kann etwa in bestimmten Fällen Immobilienvermögen und auch unter Umständen angespartes Vermögen für Reparaturen bzw. Investitionen an einer Immobilie sowie angespartes Vermögen für den Kauf einer Immobilie fallen. Ferner kann Schonvermögen auch Altersvorsorgevermögen oder darüber hinaus sogenanntes Notbedarfsvermögen sein. Unter Notbedarfsvermögen fallen Ansparungen zum Zwecke einer unterhaltsrechtlich zu billigenden Investition.

Insgesamt gestaltet sich, wie dargestellt, insbesondere die Einkommensberechnung der Beteiligten als schwierig. Mit genauen Kenntnissen über die jeweils anrechenbaren Posten kann jedoch eine angemessene Berechnung und damit eine zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten geschaffen werden.
 

 

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