Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht grundsätzlich bis zum Abschluss einer den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes angemessenen Ausbildung. Zu der Ausbildung gehört in der Regel der Schulabschluss sowie eine weitere Berufsausbildung, entweder durch Ausbildung in einem Betrieb oder durch ein Studium.
Bei minderjährigen Kindern haben die Eltern für die Berufswahl des Kindes ein Bestimmungsrecht. Allerdings sind die Fähigkeiten und Neigungen, sowie der Wille des Kindes entsprechend zu berücksichtigen.
Volljährige Kinder wiederum treffen Ihre Berufswahl eigenständig und unabhängig. Sie haben aber bei der Wahl der angestrebten Ausbildung die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.
Während der Dauer der Ausbildung hat der unterhaltspflichtige Elternteil einen Anspruch auf Auskunft über den Fortgang der Ausbildung sowie die Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen.
Bei Abbruch der Ausbildung ist zu prüfen, warum dieser erfolgte und ob weiterhin ein Unterhaltsanspruch für eine weitere Ausbildung besteht.