Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder«

Der Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern richtet sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dessen Einkommen ist maßgeblich für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.

Gegenüber minderjährigen Kinden besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, was bedeutet, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Erwerbskraft so gut wie möglich einsetzen muss. Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Unterhaltspflichtge arbeitslos ist oder nur geringes Einkommen bezieht.

So lange das Kind sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, richtet sich der Unterhaltsanspruch allein nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, dem Ater des Kindes und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird in die maßgebliche Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingesetzt. Wenn der Unterhaltspflichtige mehr als drei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, dann findet in den meisten Fällen eine Herabstufung in der Einkommensgruppe statt. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil weniger als drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wird in der Regel eine Heraufstufung in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen.

Wenn das minderjährige Kind sich bereits in einer Ausbildung befindet, in der es eine Vergütung erhält, wird diese Vergütung, nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs, zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Nach der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes ist zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in dieser Höhe leistungsfähig ist.

Schließlich ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs noch das anteilige Kindergeld in Abzug zu bringen.

Selbst bei niedrigen Einkommensverhältnissen oder vielen Unterhaltsverpflichtungen neigen die Gerichte dazu, den "Mindestkindesunterhalt" der Düsseldorfer Tabelle für die minderjährigen Kinder in der jeweiligen Altersstufe festzusetzen.

 

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