Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes besteht solange, wie es sich in einer berechtigten Berufsausbildung befindet. Der Bedarf eines volljährigen Kindes richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Eine Besonderheit im Gegensatz zu dem Unterhalt für minderjährige Kinder besteht darin, dass beider Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind.
In der Regel wird gegen die Barunterhaltszahlung des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind wohnt, eine Verrechnung mit der Naturalversorgung vorgenommen, so dass faktisch nur der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Jedoch sind die Einkommensverhältnisse für die Berechnung des Bedarfs von Bedeutung.
Volljährige Kinder, die sich noch in der Schulausbildung finden, zwischen 18 und 21 Jahren alt sind und noch in dem Haushalt eines Elternteils leben sind zudem unterhaltsrechtlich privilegiert und stehen somit den Unterhaltsansprüchen anderer minderjähriger Kinder gleich.
Volljährige Kinder, die diese zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, stehen anderne minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern sowie den Ehegatten im Range nach. Diese Rangfragen haben vorallem in den Fällen Bedeutung, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche zu bedienen.