Während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes besteht in der Regel kein Unterhaltsbedarf. Die vom Staat bezogenen Leistungen stellen den angemessenen Unterhalt sicher. Da es sich bei Wehr- und Zivildienst um keine Ausbildung handelt, hat der Volljährige eine eigene Lebensstellung, so dass für den angemessenen Unterhalt nicht auf die Lebensstellung der Eltern abzustellen ist.