Die rechtliche Vaterschaft muss nicht unbedingt mit der biologischen Vaterschaft übereinstimmen. Nach den gesetzlichen Vorschriften gilt als Vater eines Kindes der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Wenn also ein Mann als rechtlicher Vater auf Grund des "Verheiratetseins" mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt gilt, dann kann er sich nur durch ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft davon befreien.
In der Vergangenheit fiel es vielen Männern schwer, die Vaterschaft unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anzufechten. Nunmehr hat der Gesetzgeber das neue Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung eingeführt, das als "Vorstufe" zum Anfechtungsverfahren genutzt werden kann.
Schließlich kann ein Mann die Vaterschaft für ein Kind selbst anerkennen oder aber diese kann auch gerichtlich festgestellt werden.