Am 01. 04. 2008 ist das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren in Kraft getreten. Ab jetzt ist es möglich, die Abstammung seines Kindes auch unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft rechtmäßig feststellen zu lassen.
Vor der Gesetzesänderung im April 2008 war die Vaterschaftsfeststellung für viele vermeintlich biologische Väter nur mit einer Anfechtungsklage gem. §§ 1600 ff BGB möglich, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste. Eine solche Klage führte aber zwangsläufig zu einer (zumindest rechtlichen) Verschlechterung des Vater- Kind- Verhältnisses. Im Rahmen dieses Verfahrens war nicht zwangsläufig ein Abstammungstest vorgesehen, so dass die anfechtende Person andere Gründe vortragen musste, die Zweifel an der Vaterschaft aufkommen ließen. Da jedoch die Frage nach den familiären Wurzeln sowohl für das Kind als auch für die Mutter und den Vater von wesentlicher Bedeutung ist, gingen viele vermeintliche Väter einen rechtswidrigen Weg und ließen geheime Tests mit einem Kaugummi oder einem Haar des Kindes durchführen, um sich Gewissheit zu verschaffen.
Dem widersprach schließlich der Bundesgerichtshof im Jahr 2005, als er entschied, dass heimliche Gentests rechtswidrig seien und vor Gericht nicht als Beweis verwendet werden dürften. Diese Entscheidung bestätigte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. 02. 2007, indem es die Sicht des Bundesgerichtshofs als nicht zu beanstanden darstellt, da es dem informationellen Selbstbestimmungsrecht widerspräche, ohne Zustimmung des Betroffenen eine DNA Analyse anfertigen zu lassen, da genetische Daten persönliche Informationen des Menschen wären. In der heimlichen Untersuchung liege somit ein schwerwiegender Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Mit diesem Urteil blieb die Klage eines Mannes erfolglos, der mit einem Kaugummi seiner Tochter einen heimlichen –im Ergebnis negativen- Gentest angefordert hatte, da der heimliche Test nicht als Beweismittel anerkannt wurde.
Gleichzeitig mit der Feststellung des Verstoßes forderte allerdings das Bundesverfassungsgericht, dass ein Gesetz geschaffen werden muss, das die Rechte der Väter stärkt, um heimliche Genteste künftig überflüssig zu machen.
Diesem Verlangen ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren nachgekommen. Bundesjustizministerin Zypries stellt in diesem Zusammenhang klar, dass das Verfahren zwar einfach ist, jedoch die Rechte aller Betroffenen wahrt. So soll die vorgeschlagene Lösung die widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten, insbesondere das Recht auf Kenntnis der Abstammung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in einen angemessenen Ausgleich bringen. Zugleich sollen die vorgeschlagenen Regelungen im Interesse des Kindeswohls und zum Schutze von Ehe und Familie die Dialogbereitschaft in der Familie und die Bereitschaft zur außergerichtlichen Einigung fördern.
Man wird in Zukunft sehen, wie sich das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren in der Praxis bewährt und ob es den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt oder ob gegebenenfalls Umgestaltungen nötig sein werden.