Der große Vorteil des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters liegt darin, dass es formlos ohne Eintragung entsteht (und damit v.a. auch ohne Kosten verbunden ist). Vor-aussetzung ist, dass das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht wird (Art. 11 Abs.1 GGV). Gem. Art. 11 Abs.2 S.1 muss dieses dafür derart bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart werden, dass es in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftskreises im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Zu beachten ist, dass auch die Offenba-rungshandlung selbst innerhalb der EU stattfinden muss (Art. 110a Abs.4 GGV).