Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Schutzumfang und Schutzwirkung des Geschmacksmusters«

Als Gegenstück zur relativ einfachen Entstehungsmöglichkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind dagegen die Schutzwirkung und die Schutzdauer erheblich eingeschränkt. Die Schutzdauer, die im Übrigen nicht verlängerbar ist, beträgt gem. Art. 11 GGV lediglich 3 Jahre. Zudem entfaltet das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine absolute Sperrwirkung. So kommt eine Verletzung nur bei einer Nachahmung (Nachbildung in Kenntnis des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts) in Betracht (Art. 19 Abs.2 S.1 GGV). Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kommt daher vor allem zum Schutz kurzlebiger Erzeugnisse in Betracht, so z.B. in der Modebranche. Auch für viele mittelständische Unternehmen mit eher geringerer Finanzkraft ist das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine gute Alternative.

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