Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Ausschluss von Geschmacksmusterschutz«

Gem. § 3 GeschmMG sind bestimmte Erscheinungsformen vom Geschmacksmusterschutz generell ausgeschlossen, so z.B. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihrer genauen Abmessung nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden werden kann (§ 3 Nr. 2 GeschmMG, sog. „must fit“-Klausel). In diesen Fällen ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers häufig gleich null, so dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, diese Muster vom Geschmacksmusterschutz auszuschließen.

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