Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

Geschmacksmusterschutz entsteht im Zeitpunkt seiner Eintragung in das Geschmacksmusterregister (§ 27 Abs. 1 GeschmMG). Dazu ist ein Antrag auf Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder bei einem qualifizierten Patentinformationszentrum erforderlich (§ 11 Abs. 1 GeschmMG; dazu ist am besten das vom DPMA herausgegebene Formblatt zu verwenden). Dabei sind einige zwingende Angaben und einige fakultative Angaben zu machen; vgl. zum Eintragungsverfahren die §§ 11 ff. GeschmMG. Zu beachten ist, dass das Geschmacksmuster ein reines Registerrecht ist. Das bedeutet, dass eine Eintragung lediglich das Vorliegen der formalen Voraussetzungen erfordert, die auch geprüft werden. Eine Sachprüfung erfolgt dagegen nicht (vgl. §§ 16, 18 GeschmMG). Nicht geprüft werden also vor allem die Neuheit und Eigenart eines Musters. Gem. § 33 Abs.1 GeschmMG ist ein Geschmacksmuster jedoch nichtig, wenn das Muster nicht neu ist oder keine Eigenart hat. Nach Abs. 2 erfolgt die Feststellung der Nichtigkeit durch Urteil. Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt (die Feststellung der Nichtigkeit kann sogar noch nach Beendigung der Schutzdauer erfolgen, vgl. § 33 Abs.4 GeschmMG). Daher kann es passieren, dass ein Muster zwar in das Register eingetragen wird, jemand formell und sachlich Berechtigter ist, aber im Nachhinein – auch noch nach Jahren!! – rückwirkend (vgl. § 33 Abs.3 GeschmMG) die Nichtigkeit festgestellt wird. Zwingende Folge ist dann zumindest die Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters (§ 36 Abs.1 Nr.5 GeschmMG). Man sollte also im Vorfeld einer Musteranmeldung unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen; dieser kann dann z.B. eine ausführliche Geschmacksmusterrecherche betreiben, so dass die Neuheit und Eigenart des einzutragenden Musters gewährleistet ist.

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