Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Rechteinhaber des Geschmacksmusters«

Bezüglich der Berechtigung sind stets die sachliche und die formelle Berechtigung zu unterscheiden. Im Vorfeld einer Anmeldung und Eintragung steht gem. § 7 Abs.1 S.1 GeschmMG das Recht auf das Geschmacksmuster dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu (sachliche Berechtigung). Dagegen gilt aber in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, der Anmelder und der Rechtsinhaber (also derjenige, auf dessen Namen ein Geschmacksmuster eingetragen ist, vgl. § 1 Nr.5 GeschmMG) als berechtigt und verpflichtet (formelle Berechtigung; § 8 GeschmMG; dies ist im Ergebnis eine Berechtigungsfiktion). Sachliche und formelle Berechtigung können somit auseinanderfallen. Ist ein Geschmacksmuster auf den Namen eines nicht gem. § 7 Abs.1 S.1 GeschmMG sachlich Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des Geschmacksmusters oder die Einwilligung in dessen Löschung verlangen (§ 9 Abs.1 S.1 GeschmMG). 
 

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