Die Schutzdauer endet maximal nach 25 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung (§ 27 Abs.2 GeschmMG). Zu beachten ist aber, dass der Schutz in 5-Jahres-Intervallen durch Zah-lung einer Aufrechterhaltungsgebühr verlängert werden muss (§ 28 Abs.1 GeschmMG). Der Schutz besteht aber unabhängig davon, ob und in welchem Unfang der Rechtsinhaber das Geschmacksmuster tatsächlich benutzt.