Durch das Geschmacksmustergesetz schützbar sind Muster, die neu sind und Eigenart haben (§ 2 Abs. 1 GeschmMG). Es kommt aber nicht darauf an, ob das Muster einen überdurchschnittlich ästhetischen Gehalt aufweist (liegt dagegen überhaupt kein ästhetischer Gehalt vor, gehen Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz vor; vgl. auch § 3 Abs.1 Nr.1 GeschmMG).
1. Schutzgegenstand – Vorliegen eines Musters
Nach § 1 Nr. 1 GeschmMG ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform ergibt sich aus der Gesamtheit der sinnlich wahrnehmbaren Merkmale, insbesondere Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder aus dem Werkstoff des Erzeugnisses selbst oder dessen Verzierung. Insbesondere muss es sich um die Erscheinungsform eines Erzeugnisses handeln. Darunter ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand zu verstehen, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis (vgl. § 1 Nr. 3 GeschmMG) zusammengebaut werden sollen (§ 1 Nr. 2 GeschmMG). Computerprogramme als solche gelten nicht als Erzeugnis, Benutzeroberflächen oder Bildschirmdarstellungen dagegen schon (da diese konkret darstellbar sind). Schutzgegenstand ist nicht das Erzeugnis, bei dem das Muster verwendet wird, sondern das Muster selbst. Schutzgegenstand kann somit die zweidimensionale Flächengestaltung z.B. einer Tapete, eines Textils, eines Logos oder eines Icons sein oder die dreidimensionale Raumform z.B. eines Rasierapparats, eines Autos, eines Kinderspielzeugs oder sogar eines Bauwerks.
2. Sachliche Schutzvoraussetzungen – Neuheit und Eigenart
liegt ein Muster vor, muss dieses neu sein und Eigenart haben.
a) Neuheit, § 2 Abs.2 GeschmMG
Ein Muster gilt nach § 2 Abs.2 GeschmMG als neu, wenn vor dem Anmeldetag (§ 13 GeschmMG) kein identisches Muster offenbart (§ 5 GeschmMG) worden ist. Zwei Muster sind dann identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Punkten unterscheiden. Eine Offenbarung ist dann gegeben, wenn ein Muster bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine wichtige Einschränkung enthält v.a. § 5 S.2 GeschmMG, wonach ein Muster nicht als offenbart gilt, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde. Eine für die Praxis äußerst wichtige Vorschrift stellt auch § 6 GeschmMG dar. Danach bleiben bestimmte Muster bei der Beurteilung der materiellen Schutzvoraussetzungen trotz Offenbarung unberücksichtigt (sog. Neuheitsschonfrist). So v.a. eigene Offenbarungen des Entwerfers selbst (oder seines Rechtsnachfolgers), die dieser innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag tätigt.
b) Eigenart
Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft (§ 2 Abs. 3 GeschmMG). Als informierter Benutzer wird derjenige angesehen, der über gewisse Branchenkenntnisse verfügt, ohne dabei ein Designexperte zu sein. Der Gesamteindruck ergibt sich nicht aus der schlichten Summe der Einzelmerkmale, sondern aus der sinnlichen Gesamtwirkung der Merkmale auf den Betrachter, wobei manche Merkmale den Gesamteindruck mehr bestimmen können als andere. Es kommt also auf die prägenden Merkmale an, einzelne Detailübereinstimmungen können dabei in den Hintergrund treten. Zu berücksichtigen ist immer die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters. So können z.B. technische Gründe dem Entwerfer unüberwindbare bzw. enge Grenzen bezüglich der Gestaltung setzen, so dass eine Abweichung von anderen Mustern nahezu unmöglich ist.
c) Prüfungweise der materiellen Schutzvoraussetzungen
Bezüglich der Bestimmung der Neuheit und Eigenart des Musters wird ein sog. Einzelvergleich durchgeführt, d.h. es wird ein Vergleich mit dem zu prüfenden Muster und einem vorbekannten Muster durchgeführt (unzulässig ist dagegen der sog. Mosaikvergleich, bei dem unterschiedliche Einzelmerkmale verschiedener Muster mit dem zu prüfenden Muster verglichen werden). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist grds. der Anmeldetag (§ 13 Abs.1 GeschmMG) oder der Prioritätstag, falls ein solcher in Anspruch genommen worden ist (§§ 14,15 GeschmMG). So kommt es z.B. bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gem. § 15 GeschmMG abweichend vom Anmeldetag auf den Tag der Zurschaustellung eines Musters auf einer der in § 15 Abs.1 GeschmMG genannten Ausstellung an, wenn die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten erfolgt. So kann erreicht werden, dass der maßgebliche Zeitpunkt erheblich nach vorne verschoben wird, so dass die Gefahr minimiert wird, dass ein anderes Muster der Neuheit und Eigenart des anzumeldenden Musters entgegensteht.