1. Schutzumfang
Wichtig ist zunächst der Umstand, dass sich der Geschmacksmusterschutz nur auf diejenigen Erscheinungsmerkmale erstreckt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben werden. Entscheidend ist also die Art und Qualität der Wiedergabe des zu schützenden Musters in der Musteranmeldung. Geschützt ist somit nur, was gegenständlich dargestellt wird. Nicht unter den Schutz fällt dagegen die bloße Idee einer bestimmten Gestaltung, ein gewisser Stil oder ein allgemeines Prinzip, das sich nicht aus der konkreten Darstellung ergibt. Auch in diesem Punkt sollte man sich daher anwaltliche Beratung zu Hilfe nehmen.
2. Schutzwirkungen
Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu be-nutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen (§ 38 Abs.1 S.1 GeschmMG). Eine Benutzung schließt vor allem die Herstellung, das Anbieten, das Inver-kehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Ge-schmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, ein. Eine Verletzung des Geschmacksmusters liegt unabhängig von der Kenntnis eines Dritten von der Eintragung vor, sobald das Muster in den Schutzumfang des Geschmacksmusters fällt (absolute Sperrwir-kung). Gem. § 40 GeschmMG können die Rechte aus einem Geschmacksmuster jedoch ge-genüber bestimmten Handlungen nicht geltend gemacht werden. Eine weitere Beschränkung ergibt sich aus dem Vorbenutzungsrecht des § 41 GeschmMG. Wichtig ist auch, dass das Recht an einem Geschmacksmuster frei auf andere übertragen werden kann (§ 29 Abs.1 GeschmMG). Ebenso können gem. § 31 GeschmMG Lizenzen erteilt werden.