Abschließend noch einmal die wichtigsten Besonderheiten des Geschmacksmusterrechts zusammengefasst:
I. Allgemeines
Das neue Geschmacksmusterrecht hat sich aus der urheberrechtlichen Verwurzelung gelöst und wurde als eigenständiges gewerbliches Schutzrecht etabliert, wodurch dessen Bedeutung erheblich zugenommen hat.
II. Reines Registerrecht
Das Geschmacksmusterrecht ist ein reines Registerrecht; das bedeutet v.a., dass die materiel-len Schutzvoraussetzungen (Neuheit und Eigenart) im Eintragungsverfahren des DPMA nicht geprüft werden.
III. Entstehung des Schutzes
Der Schutz des Musters entsteht erst im Zeitpunkt seiner Eintragung in das Register(§ 27 Abs.1 GeschmMG; zu beachten ist, dass nach altem Recht Schutz bereits mit der Anmeldung entstand, insoweit also eine Rechtsänderung stattfand).
IV. Schutzdauer
Maximale Schutzdauer besteht für 25 Jahre (§ 27 Abs.2 GeschmMG; früher 20 Jahre), wobei der Schutz in 5-Jahres-Abständen durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr aufrecht erhalten werden muss.
V. Materielle Schutzvoraussetzungen In materieller Hinsicht ist ein Muster lediglich schützbar, wenn es neu ist und Eigenart hat (§ 2 Abs.2 und Abs.3 GeschmMG; früher wurde eine eigenpersönliche schöpferische Tätigkeit gefordert).
VI. Absolute Sperrwirkung
Dem Inhaber des Geschmacksmusterrechts steht das ausschließliche Recht zu, das Muster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen (§ 38 Abs.1 GeschmMG; dagegen wurde früher lediglich Schutz gegen Nachahmung gewährleistet).