Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Rechtsquellen für Geschmacksmusterschutz«

Der Schutz eines Musters wird innerhalb des Geschmacksmusterrechts auf drei Ebenen gewährleistet. Auf nationaler Ebene durch das Geschmacksmustergesetz (Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 12.3.2004 – BGBl. I, S. 390 ff.); auf europäischer Ebene durch die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (RiLi 98/71/EG vom 13.10.1998 – ABl. EG Nr. L/289, S. 28 ff.) und die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (VO Nr. 6/2002 vom 12.12.2001 – ABl. EG Nr. L/3 v. 5.1.2002, S. 1 ff.; ergänzt durch die Durchführungsverordnung Nr. 2245/2002 v. 21.10.2002 – ABl. EG Nr. L/341, S. 28 ff.); und schließlich auf internationaler Ebene v.a. durch das TRIPS - Abkommen und die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz gewerblichen Eigentums (PVÜ); das Haager Musterabkommen (HMA) ermöglicht schließlich noch eine internationale Registrierung von Mustern, wodurch v.a. eine Vereinfachung der Anmeldung nationaler Muster im Ausland ermöglicht wird (internationale Anmeldung). In horizontaler Richtung kann daneben abhängig vom Vorliegen der jeweiligen besonderen Voraussetzungen ein Schutz durch das Urheberrecht, das Markenrecht und/oder das Lauterkeitsrecht gegeben sein. Schon allein auf Grund der Fülle potentieller Schutzmöglichkeiten, die nie unabhängig nebeneinander stehen, sich vielmehr gegenseitig beeinflussen, ist eine anwaltliche Beratung im Vorfeld einer potentiellen Musteranmeldung unerlässlich. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich im Zuge der Umsetzung o.g. Richtlinie durch das Reformgesetz aus dem Jahre 2004 z.T. erhebliche Änderungen im Bereich des Geschmacksmustergesetzes ergeben haben.

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