Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Bestand und Schutzdauer der Marke«

Schutzdauer der eingetragenen Marke

Gem. § 47 Abs.1 MarkenG beginnt die Schutzdauer einer eingetragenen Marke mit dessen Anmeldetag (§ 33 Abs.1 MarkenG; daher auch die Bedeutung einer wirksamen Anmeldung) und endet nach 10 Jahren mit Ablauf des Monats, der dem entspricht, in den der Anmeldetag fällt (Fällt also der Anmeldetag z.B. auf den 15.05.2008 so endet die Schutzdauer am 31.05.2018, 24.00 Uhr). Nach § 47 Abs.2 MarkenG kann die Schutzdauer aber auch um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Dafür ist gem. § 47 Abs.3 MarkenG eine sog. Verlängerungsgebühr zu zahlen. Diese beträgt einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen 750 €. Für jede weitere Klasse ab der vierten Klasse ist zusätzlich eine Klassengebühr in Höhe von 260 € zu zahlen (vgl. Anlage A.III.2. zu § 2 Abs.1 PatKostG). Es besteht auch die Möglichkeit, die Verlängerung lediglich auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, zu beschränken. Die Schutzdauer wird dann nur insoweit verlängert (§ 47 Abs. 4 S.1 MarkenG). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus § 47 Abs.4 MarkenG. Die Verlängerungsgebühr für Marken wird am letzten Tag des Monats der Schutzdauer fällig (§ 3 Abs.2 S.1 PatKostG). Gem. § 47 Abs.5 MarkenG wird die Verlängerung am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam und im Register eingetragen und veröffentlicht.

Beendigung des Markenschutzes durch den Markeninhaber

Wird die Schutzdauer dagegen nicht verlängert, wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht (§ 47 Abs.6 MarkenG; Beendigung durch Nichtverlängerung). Zudem kann der Markeninhaber jederzeit vor Ablauf der Schutzfrist die Löschung der Eintragung für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, beantragen (Verzicht; § 48 Abs.1 MarkenG).

Löschung der Marke wegen Verfalls

Gem. § 49 MarkenG kann eine Marke aus bestimmen Gründen entweder auf Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 53 Abs.1 MarkenG) oder auf Antrag durch Klage vor den ordentlichen Gerichten (§ 55 Abs.1 MarkenG) gelöscht werden. Gem. § 49 Abs.1 MarkenG besteht ein Löschungsgrund in der Nichtbenutzung der Marke innerhalb der Schonfrist von fünf Jahren seit der Eintragung der Marke. Zudem kann ein Löschungsanspruch auch darauf gestützt werden, dass sich die Marke durch ein zurechenbares Verhalten ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zu einer Gattungsbezeichnung für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, entwickelt hat (§ 49 Abs.2 Nr.1 MarkenG). Ein weiterer Löschungsgrund besteht dann, wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber selbst oder mit seiner Zustimmung geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu täuschen (§ 49 Abs.2 Nr.2 MarkenG). Schließlich kann eine Löschung auch beantragt werden, wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die Voraussetzungen des § 7 (s.o.) erfüllt (§ 49 Abs.2 Nr.3 MarkenG).


Nichtigkeit der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse oder wegen Bestehens älterer Rechte

Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Wurde eine Marke entgegen absoluter Schutzhindernisse i.S.d. §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen (s.o.), so kann die Marke auf Antrag von jedermann durch das DPMA gelöscht werden (§§ 50 Abs.1, 54 Abs.1 MarkenG). Zudem kann eine Marke auch von Amts wegen durch das DPMA unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs.2 Nr.4 bis 10 MarkenG eingetragen worden ist (§ 50 Abs.3 MarkenG). In § 50 Abs.2 MarkenG sind noch einige Beschränkungen enthalten, nach denen doch keine Löschung erfolgen darf.

Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte

Neben der Löschung wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse kann die Löschung auch wegen des Bestehens älterer Rechte i.S.d. §§ 9 bis 13 MarkenG (s.o.) geltend gemacht werden (§ 51 MarkenG). Die Geltendmachung erfolgt dabei auf dem Klageweg (§ 55 Abs.1 MarkenG). Klagebefugt sind die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 MarkenG aufgeführten Rechte (§ 55 Abs.2 Nr. 2 MarkenG). Gem. § 51 Abs.2 MarkenG ist die Löschung aber wegen Verwirkung ausgeschlossen, soweit der Inhaber der prioritätsälteren Marke die Benutzung der prioritätsjüngeren Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis der Benutzung geduldet hat, es sei denn, die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang wurde bösgläubig vorgenommen. Eine Löschung kann auch dann nicht erfolgen, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 MarkenG genannten Rechten mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor Stellung des Antrags auf Löschung zugestimmt hat. (§ 51 Abs.2 S.3 MarkenG). Eine Löschung kann außerdem nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 3 und/oder 4 vorliegen.

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