Gem. § 4 MarkenG gilt es drei verschiedene, nach dem Entstehungsgrund zu unterscheidende Markenarten abzugrenzen.
So gibt es zum einen Marken, die ihren Schutz durch Eintragung in das vom Patentamt geführte Register erhalten (§ 4 Nr.1 MarkenG).
Zum anderen gibt es aber auch Marken, die ihren Schutz durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr erhalten, soweit sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben (sog. Benutzungsmarke; § 4 Nr.2 MarkenG).
Schließlich kann Markenschutz auch durch die notorische Bekanntheit einer Marke i.S.d. Art.6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) entstehen (§ 4 Nr.3 MarkenG).