Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Die notorisch bekannte Marke«

Schließlich kann Markenschutz auch durch die im Sinne des Art. 6bis PVÜ notorische Bekanntheit einer Marke entstehen (§ 4 Nr.3 MarkenG). Hierfür ist keine Benutzung im Inland erforderlich (im Gegensatz zu bekannten Marken mit Verkehrsgeltung). Ausreichend ist eine in einem Vertragsstaat der PVÜ erworbene Bekanntheit. Als notorisch bekannte Marken zählen grundsätzlich alle „Weltmarken“ wie z.B. Coca-Cola oder die Marken der bedeutenden Automobilhersteller.

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