Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Zulässige Markenformen«

Bezüglich der Markenformen kommen alle sinnlich wahrnehmbaren und graphisch darstellbaren Zeichen mit Unterscheidungskraft als potentielle Marken in Betracht.

Am bekanntesten sind dabei die Buchstabenmarke, die Zahlenmarke, die Wortmarke, die Bildmarke, dreidimensionale Marken oder auch verschiedene Kombinationen der genannten Formen. Daneben kommen aber z.B. auch Farbmarken (z.B. das Blau bei Aral oder Magenta/Grau bei Telekom), Hörmarken (z.B. die Melodie von Yahoo), ja sogar Bewegungsmarken (z.B. die Handbewegung des ZDF: „Mit dem Zweiten sieht man besser“) oder Positionsmarken (dabei ist ein bestimmtes Element in immer gleich bleibender Positionierung, Größe und Farbe auf einem Warenteil angebracht) in Betracht.

Ausschluss des Markenschutzes; § 3 Abs.2 MarkenG

Gem. § 3 Abs.2 MarkenG sind bestimmte Zeichen grundsätzlich nicht als Marke schutzfähig. Danach scheiden solche dreidimensionalen Gestaltungen aus, die lediglich technisch-funktional bedingt sind und darüber hinaus keinerlei kennzeichnende Merkmale besitzen. Dadurch soll mit Rücksicht auf den technischen Fortschritt die Monopolisierung technisch bedingter Elemente verhindert werden; es besteht ein sog. Freihaltebedürfnis im Bereich dieser Zeichen. So wurde z.B. dem Hersteller von LEGO-Bausteinen die Markeneintragung der Form des Klemmbausteins verwehrt, da ihm selbst keine Kennzeichnungsfähigkeit zugesprochen wurde. Die Form ergibt sich vielmehr lediglich aus seiner Funktion, mehrere Klemmbausteine miteinander zu verbinden.

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