Markenschutz wird auf nationaler Ebene vor allem durch das Gesetz gegen den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG v. 25.10.1994; in Kraft seit 1.1.1995; zuletzt geändert durch Art. 12 Abs.3 Zweites Gesetz zur Änderung des FinanzverwaltungsG und anderer Gesetze v. 13.12.2007) gewährleistet.
Eine nähere Ausgestaltung erfährt dieses durch die dazu erlassene Ausführungsverordnung zum Markengesetz (MarkenV v. 11.05.2004; zuletzt geändert durch Art.1 ÄndVO v. 22.11.2006).
Ergänzend kann aber in Einzelfällen vor allem auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder auch das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) eine Rolle spielen (vgl. § 2 MarkenG). Der BGH geht aber von einer abschließenden Sonderregelung durch das Markengesetz aus, so dass es zu keiner kumulativen Normenkonkurrenz, sondern lediglich zu einer ergänzenden, alternativen Heranziehung einzelner Vorschriften dieser Gesetze kommen kann, wenn das MarkenG dem Schutzgegenstand nach nicht eingreifen sollte (dies wird aber z.T. in der Literatur mit Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 2 MarkenG heftig bestritten und dagegen für die Anerkennung einer kumulativen Anspruchskonkurrenz plädiert).
Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene sollen einige Richtlinien und Verordnung einen effektiven Schutz sicherstellen. Eine bedeutende Rolle spielt zum einen die Markenrechtsrichtlinie (RiLi 89/104/EWG), die durch das MarkenG umgesetzt wurde. Diese und die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH sind in einigen wichtigen Punkten bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Zum anderen ist auch die Gemeinschaftsmarkenverordnung (VO Nr. 40/94) zu nennen.
Darüber hinaus besteht auch ein internationaler Schutz, so z.B. durch das Madrider Markenabkommen (MMA), das TRIPS-Abkommen oder die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ).