Wird Markenschutz nach einer oder mehreren Alternativen des § 4 MarkenG erworben, so gewährt dieses dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs.1 MarkenG). Dieses wirkt in zwei Richtungen. Zum einen gewährt es ihm positiv das ausschließliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung seiner Waren und Dienstleistungen zu benutzen und über die Marke zu verfügen.
Zum anderen ist es Dritten ohne Zustimmung des Inhabers der Marke untersagt, unter gewissen Voraussetzungen ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen (§ 14 Abs.2 MarkenG). Zudem sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs.2 MarkenG weitere Benutzungshandlungen untersagt (§ 14 Abs.3 und 4 MarkenG). Liegt eine Verletzung eines Dritten gegen die durch §§ 14 Abs.2 -4 MarkenG geregelten Untersagungstatbestände vor, so stehen dem Markenrechtsinhaber gewisse Ansprüche zu, so v.a. auf Unterlassung (§ 14 Abs.5 MarkenG) und Schadensersatz (§ 14 Abs.6 MarkenG).
Zudem kann der Inhaber einer Marke gem. § 18 Abs.1 MarkenG verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden (Vernichtungsanspruch).
Schließlich besteht gem. § 19 Abs.1 MarkenG auch ein Auskunftsanspruch dahingehend, dass der Markenrechtsinhaber von dem Verletzer verlangen kann, ihm die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände zu nennen. Der Umfang des Auskunftsanspruches wird in § 19 Abs.2 MarkenG geregelt.
Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass dem Inhaber einer Marke zusätzlich Schutz vor der Ein- und Ausfuhr von Waren zukommt, die widerrechtlich mit einer nach dem Markengesetz geschützten Marke versehen sind (§§ 146 – 151 MarkenG).