Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Rechtsverletzungen«

Wird eine Marke von diesem in § 14 Abs.2 MarkenG geregelten Schutzinhalt umfasst, so greift zusätzlich § 14 Abs.3 MarkenG ein, der weitere unzulässige Benutzungshandlungen verbietet (die Aufzählung in § 14 Abs.3 MarkenG ist aber nicht abschließend). So ist es beispielsweise untersagt, das Zeichen auf Waren direkt oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen (Nr.1), Waren unter dem Zeichen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (Nr.2), unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen (Nr.3), unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen (Nr.4) oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen (Nr.5). Weitere Untersagungstatbestände sind in § 14 Abs. 4 MarkenG geregelt.

Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung

Liegt eine der o.g. Markenrechtsverletzungen vor, so können sich verschieden Rechtsfolgen ergeben (vgl. bereits oben). Es können sich einerseits zivilrechtliche Folgen ergeben, auf der anderen Seite aber auch strafrechtliche Sanktionen anschließen.

Zivilrechtliche Folgen

Auf zivilrechtlicher Ebene lassen sich folgende Ansprüche unterscheiden:

Unterlassung gem. § 14 Abs.5 MarkenG, (2) Schadensersatz gem. § 14 Abs.6 MarkenG, (3) Beseitigung gem. § 18 Abs. 1 und 3 MarkenG, (4) Auskunft gem. § 19 MarkenG.

Der Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs.5 MarkenG

§ 14 Abs.5 MarkenG gewährt dem Markenrechtsinhaber zunächst einen Anspruch auf Unterlassung der Verletzungshandlung. Zu beachten ist, dass es dabei auf ein Verschulden des Verletzers nicht ankommt. Es handelt sich somit um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Nach allgemeinen Grundsätzen muss aber als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung Wiederholungsgefahr gegeben sein, die zunächst auch vom Kläger zu beweisen ist. Liegt keine Wiederholungsgefahr vor, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Liegt aber bereits eine Rechtsverletzung vor, zielt der Unterlassungsanspruch also auf die Verhinderung künftiger, erneuter Verstöße, so wird die Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet und muss nun vom Beklagten widerlegt werden (i.d.R. durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung). Liegt bisher noch keine Rechtsverletzung vor, soll vielmehr eine drohende Verletzung im Vorfeld durch eine vorbeugende Unterlassungsklage abgewehrt werden, so muss eine konkrete Erstbegehungsgefahr vorliegen. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Rechtsverletzung durch den Beklagten ernsthaft zu befürchten ist und unmittelbar drohend bevorsteht. Dies wird insbesondere im Fall der sog. Berühmung (darunter versteht man die Behauptung, rechtlich bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen) und bei Vorbereitungshandlungen (z.B. einer Markenanmeldung) angenommen. In der Praxis kommen Unterlassungsklagen mit Abstand am häufigsten vor, wohl vor allem deswegen, weil sie der erste und schnellste Schritt sind, die unbefugte Benutzung des Zeichens durch einen Dritten zu unterbinden. Zudem ist gerade kein Verschulden notwendig und die Wiederholungsgefahr wird in den meisten Fällen vermutet.

Der Schadensersatz gem. § 14 Abs.6 MarkenG

Wird eine Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen (Verschulden), so kommt bei Vorliegen eines dadurch adäquat kausal verursachten Schadens ein Schadensersatzanspruch gem. § 14 Abs.6 MarkenG in Betracht. Im Bereich der Fahrlässigkeit stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Informationspflichten des Verletzers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Ihm werden daher Recherchepflichten im Marken- und Handelsregister auferlegt, um auszuschließen, dass ein Eingriff in ein fremdes Recht erfolgen könnte. Hinsichtlich der Schadensberechnung ist die sog. dreifache Schadensberechnung zu Grunde zu legen. Zum einen kann der konkrete Schaden (§§ 249 ff. BGB) einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) verlangt werden (dabei bestehen in der Praxis aber erhebliche Beweisschwierigkeiten). Zum anderen kann der Verletzergewinn herausverlangt werden, also der konkrete Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzungshandlung erlangt hat. Schließlich besteht auch die Möglichkeit der Schadensberechnung nach der sog. Lizenzanalogie. Es wird davon ausgegangen, dass der Verletzer normalerweise eine Lizenz hätte einholen müssen. Die Kosten dieser nicht eingeholten Lizenz müssen nun als Schaden ersetzt werden (diese Methode kommt in der Praxis am häufigsten vor, da in diesem Fall keine Beweisschwierigkeiten vorliegen; Hinweis: Wertersatz in Höhe einer angemessenen und marktüblichen Lizenzgebühr kann auch im Wege der Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB verlangt werden). Zwischen diesen drei Möglichkeiten hat der Anspruchsteller eine Wahlmöglichkeit, die er bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ausüben kann. So erhält er die Möglichkeit, noch während des laufenden Rechtsstreits auf eine für ihn eventuell günstigere Berechnungsart zu wechseln.

Der Beseitigungsanspruch gem. § 18 Abs.1 und 3 MarkenG

Gem. § 18 Abs.1 und 3 MarkenG steht dem Markeninhaber auch ein Beseitigungsanspruch zu (s.o.). Dieser umfasst nach Abs.2 neben der Vernichtung der Gegenstände auch die Vorrichtungen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzt wurden oder dazu bestimmt waren. Auch im Rahmen des Vernichtungsanspruchs ist kein Verschulden seitens des Verletzers notwendig. Daher wird der Anspruch gem. § 18 Abs.1 HS.2 MarkenG auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Danach besteht der Anspruch auf Vernichtung nicht, wenn der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Hierbei steht dem Gericht im Rahmen einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung ein Beurteilungsspielraum im Einzelfall zu.

Der Auskunftsanspruch gem. § 19 MarkenG

Schließlich besteht gem. § 19 MarkenG ein Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen. Auch hier besteht der Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 19 Abs.1 a.E. MarkenG). Nach § 19 Abs.2 MarkenG hat der zur Auskunft Verpflichtete Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.

Mögliche Neuerungen

Im Rahmen der zivilrechtlichen Rechtsfolgen ist auf mögliche Änderungen hinzuweisen. Es existiert eine neue Richtlinie zur besseren Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum (Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG). Zur Umsetzung ist von der Bundesregierung zum 24.01.2007 ein Gesetzentwurf ausgearbeitet worden, wodurch sich einige Änderungen ergeben könnten. Hinzuweisen ist vor allem darauf, dass in diesem Gesetzentwurf ein Rückrufanspruch vorgesehen ist, wonach der Verletzer verpflichtet sein soll, die betroffenen Waren aus dem Handel zurückzurufen. Zudem soll ein Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten etabliert werden (bisher nur gegenüber dem Verletzer). Eine Sicherung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen soll künftig durch die Möglichkeit der Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen durchgesetzt werden, um so die Vermögenslage des Verletzers offen zu legen. Schließlich soll nun auch im Markenrecht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gesetzlich normiert werden, nach dem der obsiegenden Partei ein Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung eingeräumt wird.

Strafrechtliche Folgen

Neben den oben dargestellten zivilrechtlichen Rechtsfolgen können sich an eine Rechtsverletzung aber auch strafrechtliche Rechtsfolgen knüpfen:

Freiheitsstrafe gem. §§ 143 ff. MarkenG, (2) Bußgeld gem. § 145 MarkenG, (3) Beschlagnahme gem. § 146 MarkenG, (4) Einziehung gem. § 147 MarkenG.

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