Zunächst steht dem Markeninhaber neben dem Recht der ausschließlichen Benutzung der Marke vor allem das Recht zu, über die Marke zu verfügen. Dadurch kommt der Marke im Rechtsverkehr ein eigener Vermögenswert zu, zumal die Marke heute auch unabhängig von einem Geschäftsbetrieb übertragen werden kann (im Gegensatz zur früheren Rechtslage, als noch der sog. Akzessorietätsgrundsatz galt, nach dem eine Marke nur gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb übertragen werden konnte).
Die §§ 27 bis 31 MarkenG enthalten Regelungen über die Übertragung (§ 27 MarkenG), die Lizenzvergabe (§ 30 MarkenG) und die Verpfändung, Zwangsvollstreckung und Insolvenz (§ 29 MarkenG). Im Rahmen der Lizenzvergabe sind vor allem die einfache und die ausschließliche Lizenz zu unterscheiden (vgl. § 30 Abs.1 MarkenG). Bei ersterer wird dem Lizenznehmer lediglich ein Mitbenutzungsrecht neben dem Lizenzgeber und anderen Lizenznehmern eingeräumt. Bei der ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer dagegen ein absolut wirkendes Recht, wodurch sowohl der Lizenzgeber als auch andere Dritte von einer Mitbenutzung ausgeschlossen sind.