Gem. Art. 46 S.1 GMVO beträgt die Schutzdauer der eingetragenen Gemeinschaftsmarke 10 Jahre gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Nach S.2 kann die Eintragung auf Antrag um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Dafür ist die Entrichtung einer Verlängerungsgebühr erforderlich (Art. 47 Abs.1 GMVO). Der Antrag muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet, eingereicht werden (Art. 47 Abs.3 GMVO). Der Rechtsinhaber kann aber auch jederzeit seinen Verzicht erklären, so dass der Markenschutz vorzeitig endet (Art. 49 GMVO). Die Marke kann aber auch auf Antrag eines Dritten auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gelöscht werden (Art. 55 i.V.m. 50, 51 oder 52 GMVO).