Bezüglich des Inhalts, des Umfangs und der Grenzen des Schutzes kann auf die Ausführungen zum nationalen Markenrechts verwiesen werden, da beide Regelungskomplexe weitestgehend konform ausgestaltet sind. Die zentrale Vorschrift ist hier Art. 9 GMVO, der dem des § 14 MarkenG entspricht und ebenso wie dieser Schutz im Identitätsbereich, im Ähnlichkeitsbereich und im Nicht-Ähnlichkeitsbereich gewährt.