Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Markenarten«

Der Markenbegriff entspricht dem des nationalen Rechts. Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen und dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 4 GMVO). Beispielhaft werden in Art. 4 GMVO als mögliche Markenformen Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware aufgeführt.

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