Nach § 126 Abs.1 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Man unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Herkunftsangaben. Unmittelbare Herkunftsangaben weisen direkt auf die Herkunft hin, indem der Herkunftsort selbst genannt ist (z.B. „Nürnberger Bratwürste“).
Mittelbare Herkunftsangaben vermitteln lediglich durch deutliche Anspielungen den Ort der Herkunft. So weist z.B. die Bezeichnung Bocksbeutel auf Frankenwein hin.
Gem. § 126 Abs.2 MarkenG sind Gattungsbezeichnungen dem Schutz nach Abs.1 nicht zugänglich. Gattungsbezeichnungen sind nach § 126 Abs.2 S.2 MarkenG solche geographischen Herkunftsangaben, die ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und nunmehr als Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen (so z.B. die Bezeichnung „Wiener Würstchen“).
Der Schutzinhalt ist in § 127 MarkenG geregelt. Zunächst dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem benannten Ort stammen, wenn dadurch die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht (§ 127 Abs.1 MarkenG; Schutz der sog. einfachen geographischen Herkunftsangabe). Gem. § 127 Abs.2 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben, die auf eine besondere Eigenschaft oder Qualität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinweisen, nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen neben der Herkunft eben auch diese Eigenschaft oder Qualität aufweisen (Schutz der sog. qualifizierte geographische Herkunftsangabe). Schutz bekannter geographischer Herkunftsangaben vor Rufausbeutung oder Verwässerung wird in § 127 Abs.3 MarkenG gewährleistet. Liegen Rechtsverletzungen gegen § 127 MarkenG vor, so können die Rechtsverletzer auf Unterlassung und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 128 MarkenG). Anspruchsberechtigt sind gem. § 128 Abs.1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs.3 UWG Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Gem. § 129 MarkenG verjähren die Ansprüche nach der Regelung des § 20 MarkenG.