Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Geschäftliche Bezeichnungen«

Unter den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen fallen gem. § 5 Abs.1 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

Begriff

Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind gem. § 5 Abs.2 S.1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Besitzen die Zeichen ihrer Natur nach Unterscheidungskraft, so entsteht der Schutz mit der ersten Aufnahme der Benutzung. Besitzen sie keine Unterscheidungskraft, so können die Zeichen dennoch Schutz genießen, wenn sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt haben (vgl. § 5 Abs.2 S.2 MarkenG).

Werktitel

Werktitel sind gem. § 5 Abs.3 MarkenG die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass auch neuartige Werkarten, wie z.B. Computerprogramme Schutz genießen können. Auch hier gilt, dass grundsätzlich Unterscheidungskraft gegeben sein muss und im Falle des Vorliegens der Schutz bereits mit der Aufnahme der Benutzung entsteht. Besitzt der Werktitel keine Unterscheidungskraft; kann der Schutz dann entstehen, wenn der Werktitel Verkehrsgeltung erlangt hat.

Schutzinhalt

Der Inhalt des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen ist in § 15 MarkenG geregelt. Gem.
§ 15 Abs.1 MarkenG gewährt der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung seinem Inhaber ein ausschließliches Recht. Vergleichbar mit der Regelung bezüglich der Marken wird dem Inhaber das ausschließliche Recht eingeräumt, die geschäftliche Bezeichnung zu benutzen und auf Dritte zu übertragen. Zu beachten ist aber, dass die Übertragung von Unternehmenskennzeichen nur mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden kann (hier gilt also der Akzessorietätsgrundsatz). Damit korrespondierend ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs.2 MarkenG). Schließlich genießen gem. § 15 Abs.3 MarkenG auch bekannte geschäftliche Bezeichnungen Schutz vor unlauterer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung. Verletzt ein Dritter die Untersagungstatbestände des § 15 Abs.2 und 3 MarkenG, so steht dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung ein Anspruch auf Unterlassung zu (§ 15 Abs.4 MarkenG). Bei Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit kann zudem ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein (§ 15 Abs.5 MarkenG).

Bezüglich der Grenzen des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen gelten die gleichen Einschränkungen wie bei Marken. Es gelten also auch hier die Verjährung (§ 20 MarkenG), die Verwirkung (§ 21 MarkenG), das Benutzungsrecht Dritter für Namen und beschreibende Angaben (§ 23 MarkenG) und die Erschöpfung (§ 24 MarkenG).

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