Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Filesharing-Abmahnungen bald nur noch innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung?«

 

 

Der Anschlussinhaber hat ein eigenes Beschwerderecht gegen die Gerichtsentscheidung, dass der Internetprovider wegen eines angeblichen Urheberverstoßes die Anschrift herausgeben muss. Die Beschwerde ist unter anderem dann erfolgreich, wenn das Gericht zu Unrecht ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung angenommen hat. Die Frage, ob beim Filesharing ein gewerbliches Ausmaß vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Bei Musikalben, die schon länger als sechs Monate veröffentlicht sind, liegt ein gewerbliches Ausmaß allerdings nur in Ausnahmefällen vor. So entschied jedenfalls das OLG Köln am 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10, Beschluss).


Hintergrund

Wer wegen eines angeblichen Urheberverstoßes in Internet-Tauschbörsen wie Bittorent, Emule, Edonkey, mytorrent, torrentz.to usw. (sog. Filesharing) eine Abmahnung erhält, ist oft verwundert darüber, wie die Gegenseite an die echte Anschrift gekommen ist.

Das Verfahren läuft in der Regel so ab: Eine hierauf spezialisierte Firma ermittelt in den Tauschbörsen die IP-Adressen aller Nutzer, die eine bestimmte Datei laden. Hierbei werden die IP-Adressen dadurch sichtbar, dass beim Filesharing die Datei schon während des Herunterladens gleichzeitig weltweit zum Upload angeboten wird (Tauschbörsen-Prinzip). Nachdem die abgefangenen deutschen IP-Adressen herausgefiltert wurden, werden die Daten an den Inhaber der Rechte an dem urhebergeschützten Werk (z.B. MP3, Filme, Computerspiele, Software) weitergegeben. Dieser beauftragt dann eine Rechtsanwaltskanzlei damit, die Liste mit den IP-Adressen beim zuständigen Landgericht einzureichen. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, beschließt das Landgericht dann, dass der Internetprovider dem Rechteinhaber Auskunft darüber erteilen muss, an welchen Kunden zu dem protokollierten Zeitpunkt die IP-Adresse vergeben war. Der Internetprovider hat dann keine andere Möglichkeit, als die wahre Anschrift anzugeben.

Das Gericht hat vor Erlass eines solchen Beschlusses jedoch folgendes zu prüfen:

• Ist der Antragsteller Inhaber der von ihm geltend gemachten Rechte?
• Ist die Rechtsverletzung offensichtlich?
• Wurden in gewerblichem Ausmaß Rechte verletzt?


Sachverhalt

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte die Inhaberin eines Internetanschlusses eine Abmahnung erhalten. Ihr wurde vorgeworfen, im März 2010 ein ganzes Musikalbum über ein P2P-Netzwerk geladen zu haben. Das Musikalbum war bereits im August 2008 erschienen. Sie wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde ans Landgericht Köln, das den Beschluss zur Auskunftserteilung erlassen hatte. Die Beschwerde stützte sie darauf, dass sie vorher nicht angehört wurde und so keine Möglichkeit hatte, vorzutragen, dass ihre 11-jährige Tochter wohl die Datei geladen hatte. 


Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln führte aus, dass dem Anschlussinhaber ein eigenes Beschwerderecht nach § 101 Abs. 9 Satz 6 Urhebergesetz zusteht, weil die richterliche Anordnung zur Weitergabe der Daten des Anschlussinhabers ein schwerwiegender Eingriff in das grundrechtlich geschützte Telekommunikationsgeheimnis sei.

Die Beschwerde sei aber nur dann begründet, wenn der Antragsteller gar nicht Inhaber der Verwertungsrechte gewesen sei, die Rechtsverletzung nicht offensichtlich gewesen sei oder wenn der Download kein gewerbliches Ausmaß erreicht habe. Andere Gründe, z.B. dass die Verletzungshandlung von einer anderen Person vorgenommen worden sein soll, würden nicht überprüft.

Da im vorliegenden Fall das Musikalbum im Zeitpunkt der Abmahnung schon über eineinhalb Jahre auf dem Markt war, hätte der Rechteinhaber besondere Umstände vortragen müssen, warum trotzdem ein gewerbliches Ausmaß vorliege. Allerdings habe er solche Umstände nicht mitgeteilt, so dass ein gewerbliches Ausmaß hier nicht anzunehmen sei.

Aus diesem Grund hatte die Anschlussinhaberin mit der Beschwerde Erfolg.


Fazit

Sollte diese Entscheidung rechtskräftig werden, dürfte zukünftig damit zu rechnen sein, dass Musikalben (und wohl auch einzelne Lieder) in den meisten Fällen nur noch innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung abgemahnt werden. Falls dieser Zeitraum überschritten ist, könnte eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts in Betracht zu ziehen sein. Der Zeitraum von sechs Monaten ist aber nicht als feste Grenze anzusehen, sondern hängt generell vom jeweiligen Einzelfall ab.

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