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Filesharing und Störerhaftung – Wann haftet der Anschlussinhaber?

Nach wie vor bekommen viele Privatleute Abmahnungen der Musik- und Filmindustrie. Ihnen wird darin meist vorgeworfen, sie hätten ein Musikstück oder einen Film über sog. Filesharing-Netzwerke wie Emule oder Bittorent heruntergeladen. Die Urheber der Musik- oder Filmwerke verlangen in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz.
Es kommt aber häufig vor, dass die Abgemahnten sich nicht erklären können, wer die Dateien heruntergeladen hat und deshalb meinen, die Abmahnung zu Unrecht erhalten zu haben. Oder sie wissen, wer den Download vorgenommen hat und denken, deswegen nichts bezahlen zu müssen.
Tatsächlich aber haften sie als Inhaber des Internetanschlusses – von wenigen Ausnahmen abgesehen – trotzdem.

Haftung als Täter oder Teilnehmer

Am „teuersten“ ist es für den Anschlussinhaber, wenn er als Täter oder Teilnehmer einer Urheberverletzung haftet. Das ist immer dann der Fall, wenn er den Download selbst vorgenommen hat, wenn er nicht nachvollziehbar darlegen kann, dass er es gar nicht gewesen sein kann oder wenn er vorsätzlich einem anderen beim Download geholfen hat, z.B. wenn er für diesen den Filesharing-Client eingerichtet hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem ganz aktuellen Urteil (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) klargestellt, dass generell eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung (als Täter) selbst begangen hat. Diese Vermutung gilt immer dann, wenn der Anschlussinhaber nicht konkret darlegt, dass er den Download gar nicht selbst vorgenommen haben kann, z.B. weil er am Tag des Downloads im Urlaub war oder sich im Krankenhaus befand…).
Allein die Tatsache, dass das Werk von dem betreffenden Anschluss aus nachweislich heruntergeladen wurde, reicht für eine Haftung als Täter also oft schon aus – auch wenn man es selbst gar nicht war. In diesem Fall muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben, die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite tragen und Schadensersatz zahlen.

Haftung als Störer

Aber auch, wenn der Anschlussinhaber nicht als Täter haftet, kommt trotzdem eine Haftung in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat nämlich schon länger die sog. „Störerhaftung“ entwickelt. Sie besagt (vereinfacht):
Wenn jemand eine Urheberverletzung nicht selbst vorgenommen hat und auch keinem anderen vorsätzlich dabei geholfen hat (also nicht Täter oder Teilnehmer ist, s.o.), dann haftet er trotzdem, wenn er durch sein Verhalten zu der Rechtsverletzung beigetragen hat, indem er ihm zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.
Der BGH hat in dem oben zitierten Urteil aber nochmals deutlich gemacht, dass im Rahmen der Störerhaftung kein Schadensersatz verlangt werden kann, sondern lediglich die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung der Abmahnkosten.
Im Rahmen der Prüfpflichten können zwei Fälle unterschieden werden: Zum einen stellt sich die Frage, wie man seinen Internetanschluss vor dem unbemerkten Zugang durch Unbekannte schützen muss. Zum anderen, wie man diejenigen Personen überwachen muss, denen man seinen Internetanschluss bewusst zur Verfügung stellt.

Fall 1: Sicherung vor dem Zugriff durch Unbekannte

Seit dem oben zitierten Urteil des BGH vom 12. Mai 2010 ist nun höchstrichterlich geklärt, wann bei einem drahtlosen Netzwerk (WLAN) die Prüfpflicht verletzt ist. 

Der BGH hat darin ausgeführt, dass  der Anschlussinhaber das WLAN bei der ersten Inbetriebnahme mit einer vom WLAN-Router unterstützten und für den Privatbereich zum Kaufzeitpunkt üblichen Verschlüsselungsmethode absichern muss. Bei aktuellen Geräten dürfte der WPA2-Verschlüsselungsstandard diese Anforderungen erfüllen, ältere Geräte bieten oft nur die unsichere und leicht zu überwindende WEP-Methode an. Es empfiehlt sich generell, daneben auch noch den MAC-Filter zu aktivieren, der nur vorher registrierten Geräten Zugang zum Netzwerk erlaubt.
Voraussetzung für das Erfüllen der Prüfpflicht ist aber nach Ansicht des BGH auch, dass das ab Werk voreingestellte „Standard-Passwort“ in ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort geändert wird.

Weil die Prüfpflicht aber noch zumutbar sein muss, hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass Privatleute in der Zeit nach der Ersteinrichtung den WLAN-Router nicht an neue Verschlüsselungs-Standards anpassen müssen. Es müssen demnach wohl weder Firmware-Updates installiert werden, noch muss bei Einführung eines neuen Sicherheits-Standards ein neuer WLAN-Router angeschafft werden.

Fall 2: Überwachung der berechtigten Mitnutzer

Wenn sich mehrere Personen einen Internetanschluss teilen (z.B. Familie, Wohngemeinschaft), dann treffen den Anschlussinhaber ebenfalls Prüfpflichten. In welchem Umfang, das wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt.

Das Landgericht Köln verlangte mit Urteil vom 27.01.2010 - 28 O 241/09 kürzlich für die Erfüllung der Prüfpflicht, dass der Anschlussinhaber den Mitnutzern ausdrücklich untersagt, Filesharing-Dienste zu benutzen. Zusätzlich solle er die Einhaltung kontinuierlich überwachen, z.B. durch Benutzerkonten mit beschränkten Rechten und Installation einer Firewall, in der die gebräuchlichsten Filesharing-Ports gesperrt sind.

Das Landgericht Hamburg dehnte mit Urteil vom 15.07.2008 - 310 O 144/08 den Umfang der Prüfpflicht nicht ganz so weit aus. Es stellte klar, dass nur solche Vorkehrungen getroffen werden müssen, die zumutbar und erforderlich sind. Eine einführende Belehrung ohne spätere Kontrollen soll aber auch nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht ausreichen.

Fazit

Wer wegen eines Downloads, den er nicht selbst vorgenommen hat, eine Abmahnung bekommt, der haftet in den meisten Fällen trotzdem für die Urheberverletzung. Der Rechteinhaber kann zumindest Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten vom Anschlussinhaber verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur dann, wenn der Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberverletzung war oder nicht fundiert vortragen kann, dass er zur fraglichen Zeit nicht zu Hause war.

Das Ignorieren von Abmahnschreiben kann teuer werden, weil die Rechteinhaber  oft nicht zögern, ihren Anspruch nach Fristablauf per einstweiliger Verfügung oder Klage bei Gericht durchzusetzen – wodurch zusätzliche Kosten entstehen.

Außerdem sollten die Unterlassungserklärungen, die den Abmahnungen fast immer beigefügt und stark zu Gunsten des Rechteinhabers formuliert sind, unbedingt auf das Nötigste gekürzt werden. Schon deshalb ist zu raten, vor Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung immer anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Immerhin ist der Unterzeichner 30 Jahre lang an die Unterlassungserklärung gebunden!
 

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