Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Abmahnung rechtsmissbräuchlich?«

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG


Erst im April hat sich das LG Bochum wieder mit dem Thema einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung befasst. In seinem Urteil vom 07.04.2009, Az. I-12 O 20/09, hat es entschieden, dass bereits fünf Abmahnungen rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG sein können, wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Umsätzen des Abmahners stehen.

Mit diesem Urteil erging eine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 UWG und einer missbräuchlichen Abmahnung. Mittlerweile schlagen zahlreiche Gerichte, die in diesem Bereich Entscheidungen treffen müssen, eine ähnliche Richtung ein. Allerdings lassen sich auch aus diesem Urteil wieder mal keine allgemeinen Voraussetzungen für den Tatbestand des Missbrauchs ableiten.
Es gibt also keine allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Missbrauch ohne weitere Prüfung angenommen werden kann, weswegen immer im Einzelfall zu urteilen ist, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist oder nicht.


Allerdings lässt sich anhand der bereits ergangenen Urteile ein gewisser Kriterienkatalog entwickeln, mit dem man aber auf Grund des fleigenden Gerichtsstands eher vorsichtig umgehen sollte.

 

Hintergrund:


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet jedem Mitbewerber, bestimmten rechtsfähigen Verbänden, qualifizierten Einrichtungen und den Industrie- und Handelskammern unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG), auf Schadensersatz (§ 9 UWG) oder auf Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) gegen ihre Mitbewerber zu erheben.

Als Vorstufe  zur Klageerhebung sollen die zur Erhebung eines Unterlassungsanspruches nach § 8 Abs. 1 UWG Berechtigten eine Abmahnung aussprechen, § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Soweit diese Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG .

Dies führte in der Vergangenheit häufig dazu, dass vermehrt Abmahnungen ausgesprochen wurden, deren Hauptinteresse unserer Ansicht nach wohl häufig ausschließlich darin bestand, den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen, also die Rechtsanwaltskosten, zu verlangen. Solche Abmahnungen sind zum Teil sehr pauschal verfasst und erwecken häufig den Eindruck, wahllos an eine Vielzahl von Mitbewerbern verschickt zu werden.

Um ein solches Vorgehen zu unterbinden gibt es § 8 Abs. 4 UWG. Diese Norm soll gerade die Abgemahnten vor missbräuchlichen Abmahnungen, die vordergründig nicht des fairen Wettbewerbs wegen erstellt wurden, schützen. Das Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen zu prüfen, weil es um eine Prozessvoraussetzung geht. Bei Bejahung eines Missbrauchs fehlt die Antrags- und Prozessführungsbe-fugnis, so dass der gestellte Antrag unzulässig wäre.
 


Voraussetzungen:

Die Anspruchserhebung ist unzulässig i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei der Berücksichtigung der gesamten Umstände werden verschiedene Indizien herangezogen:

§ 8 Abs. 4 UWG nennt lediglich ein einziges typisches Beispiel für einen Missbrauch:

• Ein Missbrauch liegt danach vor, wenn die Geltendmachung des Anspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. § 8 Abs. 4 UWG differenziert dabei nicht danach, ob der Anspruchsberechtigte selbst oder ob er – wissentlich oder unwissentlich – einem Dritten die Möglichkeit bietet, Gebühren zu erzielen.

Da diese Aufzählung aber nicht abschließend ist, können weitere Indizien den bereits gefällten Urteilen entnommen werden. Ein Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG liegt danach nach bisher ergangenen Urteilen z.B. ebenfalls vor:

• wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als e-gentliche Triebfelder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (z.B. Behinderungs- oder Schädigungsabsicht gegenüber dem Abgemahnten). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist nicht erforderlich. 

• wenn der Anspruchsberechtigte einen überhöhten Streitwert annimmt. 

• wenn der Abgemahnte geringe Umsätze erzielt und keine Gefahr für Abmahnenden darstellt, d.h. das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist.

• wenn systematisch und/ oder massenhaft durch den Abmahnenden vorgegangen wird; v.a. wenn die Abmahnungen in einem kurzen Zeitraum ausgesprochen werden.

• wenn eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt besteht.

• wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht, d.h. es besteht ein offenkundiges Missverhältnis zwischen den von dem Abmahnenden erzielten Umsätze und den dem Abge-mahnten entstandenen Kosten.

• wenn ein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse fehlt und der Anschein besteht, dass die Rechtsverfolgung lediglich im Interesse eines Dritten steht. 

• wenn ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast er-heblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre.

• wenn der Abmahnende von seinem Anwalt von dem Kostenrisiko freigestellt worden ist. Der Abmahner verfolgt in diesem Fall ersichtlich keine ernsthaften Interessen am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb, sondern gibt sich lediglich dafür her, seinem Anwalt eine Gebüh-reneinnahmequelle zu verschaffen.

Allein am Vorliegen einer oder mehrerer dieser Indizien kann ein Missbrauch allerdings noch nicht festgemacht werden.  Vielmehr sind zusätzlich die Umstände des Einzelfalls hinrei-chend zu berücksichtigen. Anhaltspunkte insoweit bilden die Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Anspruchstellers bei der Rechtsverfolgung auch in anderen und früheren Fällen, das Verhalten des Abgemahnten nach der Zuwiderhandlung und auch das Vorgehen sonstiger Anspruchsberechtigter.

Die Beweislast, dass eine missbräuchliche Abmahnung vorliegt, liegt beim Abgemahnten. Es ist jedoch deutlich effizienter zulasten desjenigen abzuwägen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen, um seines eigenen finanziellen Vorteils willen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Annahme der Unzulässigkeit einer Abmahnung wegen Rechtsmissbrauch hohen Hürden unterliegt. Deshalb muss im Einzelfall immer sorgfältig zwischen den vorliegenden Indizien und den Umständen des Einzellfalls abgewogen werden.

Nicht vergessen darf man trotz immer wieder vorkommender Rechtsmissbräuchlichkeit natürlich, dass für den Abmahnenden die Abmahnung häufig die beste und sicherste Möglichkeit ist, gegen Mitbewerber vorzugehen. Durch die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten kann er in der Regel effizient erreichen, dass auch diese sich wettbewerbskonform verhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, kann es teilweise durchaus vorkommen, dass man mehrere Abmahnungen versenden muss. Insofern ist natürlich nicht jede Person, die mehrere Abmahnungen verschickt, gleich ein "Massenabmahner".

Durch das Urteil des LG Bochum konnte man erneut erkennen, dass die Gerichte zwar hohe Hürden an das Vorliegen eines Missbrauchs i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG stellen, aber auch nicht davor zurückschrecken, diese Hürden als überwunden anzusehen.
 

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