Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Vorsicht bei der Angabe von Versandkosten und Echtheitsgarantien«

 

 

Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem UWG vornimmt, begeht einen Wettbewerbsverstoß. Er kann zur Beseitigung der unzulässigen Handlung und bei Wiederholungsgefahr sogar zur Unterlassung der unzulässigen Handlung angehalten werden, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG.

In seinem Urteil vom 10.02.2009 (Az.: 12 O 12/09)  hat das Landgericht Bochum festgelegt, wann eine derartige unzulässige Handlung im Zusammenhang mit Versandkostenangaben und Echtheitsgarantien vorliegt.

Zum Urteil:

Das Gericht entschied unter anderem, dass es unlauter ist, den Versand ins Ausland anzubieten, ohne vor Einleitung des Bestellvorgangs die Höhe der Versandkosten in das jeweilige Land anzugeben.

Gem. § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) muss die Höhe der Versandkosten angegeben werden. Dies gilt auch für Lieferungen außerhalb Deutschlands, da das Gesetz insoweit keinen Unterschied macht.

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt eine unlautere Handlung gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar, da es sich um eine gesetzliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und insbesondere Verbraucher zu schützen. Die fehlende Angabe von Versandkosten für das Ausland gegenüber Verbrauchern verstößt also gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 PAngV und ist somit wettbewerbswidrig.

Im Urteil des LG Bochums heißt es weiterhin, dass gem. §§ 3, 5 UWG unlauter handelt, wer alternativ „versicherten“ und „unversicherten“ Versand anbietet und hierbei für den versicherten Versand höhere Versandkosten angibt, ohne diese aufgezeigten Möglichkeiten näher zu erläutern.

Diese Darstellung des versicherten und dadurch kostenintensiveren Versands suggeriert dem Kunden einen Vorteil, welchen er tatsächlich nicht hat und ist somit irreführend. Vielmehr muss der Unternehmer gegenüber Verbrauchern allein gem. §§ 474, 447 BGB das Risiko beider Versandarten tragen. Treten also Mängel beim Versand auf, stehen dem Käufer, unabhängig von der Versandart, die gleichen Rechte zu.

Diese irreführende geschäftliche Handlung kann vermieden werden, indem man ausdrücklich auf die Gefahrtragung des Unternehmer hinweist, so z.B. das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 15.09.2006 (Az.: 7 I O 94/06).

Schließlich bezeichnete das LG Bochum es ebenfalls als unzulässige geschäftliche Handlung, wenn man folgende „Garantie“ in seinem Verkaufsangebot gibt:

„Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“

Mit dieser ausdrücklichen Garantiezusage täuscht der Verkäufer nach Ansicht des Gerichts seine Kunden, indem er ihnen einen besonderen Vorteil zu verschaffen scheint, nämlich die Lieferung von Originalware. Tatsächlich verschafft er jedoch nur sich selbst einen besonderen Vorteil gegenüber anderen redlichen Mitbewerbern, denn prinzipiell ist er, wie alle anderen Anbieter auch, verpflichtet, Originalware zu liefern. Wird also eine solche Echtheitsgarantie in dieser oder ähnlicher Form angepriesen, verstößt dies wiederum gegen §§ 3, 5 UWG.

Auch die Argumentation, man könne die „Echtheitsgarantie“ als echte Garantie verstehen, greift nicht, da die für den Verbrauchsgüterkauf unerlässlichen Angaben über die Art und den Umfang der Garantie gem. § 477 BGB fehlen. Dies stellt daher wiederum einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB dar.

Fazit:

Mit diesem Urteil hat das LG Bochum klargestellt, dass der Verkäufer in seinen Angeboten vorsichtig mit umsatzfördernden Angaben umgehen sollte, da diese leicht wettbewerbswidrig sein können, wenn er sich oder dem Käufer scheinbar einen Vorteil daraus erwachsen lässt.
 

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