Bevor die Grundzüge des UWG erläutert werden können, muss darauf hingewiesen werden, dass das Lauterkeitsrecht im Jahr 2004 grundlegend reformiert wurde.
Durch die Gesetzesreform sollte vor allem eine umfassende Modernisierung und Liberalisierung erreicht werden. Man war sich einig, dass die Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes im Jahr 2001 zwar ein notwendiger aber noch kein ausreichender Schritt hin zu einem zeitgemäßen Wettbewerbsrecht gewesen ist. Zudem sollte durch die Reform den Bemühungen der Europäischen Kommission um eine Harmonisierung des Wettbewerbsrechts der Mitgliedstaaten entgegengekommen werden. Schließlich sollte auch eine Stärkung des Verbraucherschutzes erreicht werden.
Ersatzlos gestrichen wurden die Bestimmungen über den Konkurswarenverkauf (§ 6 UWG a.F.), die Hersteller- und Großhändlerwerbung (§ 6a UWG a.F.), den Kaufscheinhandel (§ 6b UWG a.F.) und die Sonderveranstaltungen (§§ 7 und 8 UWG a.F. ). Zudem wurde auch § 13a UWG a.F. gestrichen (Rückstrittsrecht bei strafbarer irreführender Werbung). Schließlich sind auch die §§ 15 (Geschäftliche Verleumdung), 19 (Schadensersatzpflicht) und 23b UWG a.F. weggefallen.