Voraussetzung für das Eingreifen der Generalklausel des § 3 UWG und somit auch für die Anwendbarkeit des UWG selbst, ist das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung. Damit ist die "Wettbewerbshandlung"der zentrale Schlüsselbegriff des Wettbewerbsrechts.
Gem. § 2 Abs.1 Nr.1 UWG ist eine "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Es müssen also im einzelnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Handlung einer Person:
Darunter ist jede Verhaltensweise vor oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu verstehen. Diese Handlung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person, sowie von der öffentlichen Hand vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass auch ein Privater eine Wettbewerbshandlung vornehmen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.
Im geschäftlichen Verkehr; str.:
Umstritten ist, ob als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Handlung im geschäftlichen Verkehr erfolgen muss. Dadurch sollen rein private, hoheitliche oder rein betriebsinterne Handlungen ausgeschlossen werden (Filterfunktion). Bei Unternehmen soll dabei das Handeln im geschäftlichen Verkehr vermutet werden, während es bei Nichtunternehmen positiv festzustellen ist. Nach anderer Ansicht ist dieses Tatbestandsmerkmal überflüssig, da es bereits in dem notwendigen Marktbezug enthalten ist (dazu sogleich unten).
Zugunsten eines Unternehmens
Zudem muss die Handlung Unternehmensbezug aufweisen. Für das Vorliegen eines Unternehmens ist eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung erforderlich, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt abzusetzen oder zu beziehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Unternehmen sind nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch die freien Berufe (z.B. Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater).
Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren und Dienstleistungen (Marktbezug)
Wettbewerbshandlungen können sowohl im Absatz- als auch im Nachfragewettbewerb stattfinden. Ausreichend ist, dass die Maßnahme objektiv zur Förderung geeignet ist. Nicht erforderlich ist, dass sie dies auch tatsächlich erreicht. Keine Absatz- oder Bezugsförderung ist hingegen anzunehmen, wenn lediglich ein bestehendes Rechtsgeschäft durchgeführt wird, bzw. wenn ein Vertrag Nicht- oder Schlechterfüllt wird. Ebenso bei einer rein inhaltlichen Umgestaltung eines Vertrages.
In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass die Handlung mit Wettbewerbsabsicht vorgenommen wird (andere Stimmen in der Literatur verneinen das Erfordernis einer subjektiven Wettbewerbsförderungsabsicht).
Ausgeschlossen werden sollen dadurch rein politische, religiöse, soziale, wissenschaftliche, etc. Absichten. Eine Wettbewerbsabsicht ist gegeben, wenn zumindest auch Wettbewerbszwecke verfolgt werden, solange diese nicht völlig in den Hintergrund treten. Bei Unternehmen wird diese Wettbewerbsabsicht vermutet, wohingegen bei Nichtunternehmen ein positiver Nachweis erforderlich ist.
Gem. § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Zunächst ist also zentrale Voraussetzung das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung (s.o.). Diese muss sodann unlauter sein. Unlauter sind laut der Gesetzesbegründung alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen. Man hat bewusst keine gesetzliche Definition der Unlauterkeit in das Gesetz aufgenommen, um eine Konkretisierung seitens der Rechtsprechung zu ermöglichen. Wann insbesondere Unlauterkeit anzunehmen ist, wird durch die Beispieltatbestände der §§ 4 bis 7 UWG näher erläutert. Soweit jedoch ein Sachverhalt nicht unter diese Beispieltatbestände subsumiert werden kann, ist weiterhin die Generalklausel heranzuziehen.
Dies ermöglicht es vor allem, neue Erscheinungsformen der Werbung lauterkeitsrechtlich in den Griff zu bekommen. Desweiteren muss die Wettbewerbshandlung geeignet sein, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn das konkrete Marktgeschehen durch die Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens behindert oder beschränkt wird, wobei es auf einen Schadenseintritt nicht ankommt. Eine tatsächliche Beeinträchtigung muss nicht vorliegen. Es genügt die Beeinträchtigungseignung. Diese Beeinträchtigung muss nun zu einem Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer führen. Hier wird also ausdrücklich Bezug genommen auf die Schutzsubjekte des § 1 UWG. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst Willen geschützt wird. Schließlich darf die Beeinträchtigung nicht nur unerheblich sein (Bagatellgrenze). Dadurch sollen ganz geringfügige Beeinträchtigungen unberücksichtigt bleiben. Ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Art und Schwere, der Häufigkeit und Dauer und der Nachahmungsgefahr des Wettbewerbsverstoßes.
Die Beispielstatbestände - §§ 4 bis 7 UWG
Die §§ 4 bis 7 UWG konkretisieren das Vorliegen der Unlauterkeit im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG.