§ 4 UWG enthält typische Erscheinungsformen des unlauteren Handelns. Diese wurden vor allem von der Rechtsprechung an Hand der alten Generalklausel entwickelt und sind nun ins Gesetz aufgenommen worden. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick gegeben werden:
§ 4 Nr.1: Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer.
§ 4 Nr.2: Schutz von Verbrauchern, die sich in Ausnahmesituationen befinden, z.B. bestimmte Verbraucherkreise, wie Kinder oder Jugendliche, aber auch Ausländer.
§ 4 Nr.3: Verbot der verdeckten Werbung (Schleichwerbung).
§ 4 Nr.4: Berücksichtigung des speziellen Informationsbedarfs der Abnehmer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken.
§ 4 Nr.5: Transparenz bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen.
§ 4 Nr.6: Verbot der Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an Preisausschreiben oder Gewinnspielen, wenn keine alternative Teilnahmemöglichkeit gewährt wird.
§ 4 Nr.7: Verbot der Herabsetzung von Mitbewerbern.
§ 4 Nr.8: Verbot der Anschwärzung von Mitbewerbern.
§ 4 Nr.9: Unlauterkeit der Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers.
§ 4 Nr.10: Verbot der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers.
§ 4 Nr.11: Rechtsbruchtatbestand.
Irreführende Werbung - § 5 UWG
Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt auch, wer irreführend wirbt (§ 5 Abs.1 UWG). § 5 UWG verbietet somit die Werbung mit irreführenden Angaben, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unter Werbung versteht man jede Darbietung von Botschaften mit dem Ziel, Einstellungen und Handlungen der Adressaten zum Vorteil des Werbetreibenden zu steuern. § 5 Abs.2 S.1 UWG zählt beispielhaft die Angaben auf, über die irregeführt werden kann. § 5 Abs.4 UWG regelt eine Vermutung der Irreführung bei Werbung mit Preisherabsetzungen. § 5 Abs.5 UWG enthält schließlich noch eine Regelung über sog. Lockvogelangebote.
Vergleichende Werbung - § 6 UWG
§ 6 UWG regelt, unter welchen Umständen vergleichende Werbung als unlauter im Sinne des § 3 UWG anzusehen ist. Unter vergleichender Werbung versteht man gem. § 6 Abs.1 UWG jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. § 6 Abs.2 UWG bestimmt näher, unter welchen Voraussetzungen vergleichende Werbung unlauter ist.
Unzumutbare Belästigung - § 7 UWG
Schließlich besagt § 7 UWG, dass unlauter im Sinne des § 7 UWG insbesondere auch derjenige handelt, der einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. § 7 Abs.2 UWG zählt beispielhaft Werbungsformen auf, die als unzumutbare Belästigung anzusehen sind. Davon sind in Abs.3 bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post wiederum Ausnahmen gemacht worden.