Rechtsanwalt Würzburg & Ansbach

»Rechtsfolgen eines Wettbewerbsverstoßes«

Als Rechtsfolge kommen einerseits ein Beseitigungs- und bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG) und andererseits ein Schadensersatzanspruch (§ 9 UWG) in Betracht. § 10 UWG regelt den sog. Gewinnabschöpfungsanspruch, der in der Praxis jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielt. Danach kann derjenige, der dem § 3 UWG vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. § 11 UWG regelt die Verjährung der Ansprüche. Die Verjährungsregelung des § 11 UWG geht dabei den §§ 195 ff. BGB als lex specialis vor. Die Verjährung kann vor Gericht als rechtshemmende Einrede geltend gemacht werden, dass heißt, der Anspruch, der zwar entstanden ist und auch fortbesteht, ist gerichtlich nicht durchsetzbar. Der Schuldner kann somit die Leistung verweigern.
 

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