Bei der Frage des Schutzzweckes des Wettbewerbsrechts geht es einerseits um die Frage nach den Schutzsubjekten, also wer geschützt werden soll (fraglicher Personenkreis), und andererseits auch um die Frage nach den Schutzobjekten, also danach, was im einzelnen geschützt werden soll (fragliches Schutzgut).
Schutzobjekt des Wettbewerbsrechts ist der lautere und unverfälschte und damit der "faire" Wettbewerb. Fraglich war hingegen lange Zeit, wie weit man den Kreis der Schutzsubjekte ziehen sollte. Es herrschte aber bald Einigkeit dahingehend, dass neben einem Konkurrentenschutz auch der Schutz der Verbraucher und der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb gewährleistet werden müsse.
Diese Entwicklung seitens der Rechtsprechung hat sich nunmehr in § 1 UWG n.F. gesetzlich verfestigt. § 1 UWG n.F. regelt die sog. Schutzzwecktrias. Demnach gewährleistet das UWG also ausdrücklich den Schutz der (1) Mitbewerber, (2) der Verbraucher (und sonstigen Marktteilnehmer, damit sind sonstige gewerbliche Anbieter und Nachfrager auf dem Markt gemeint, vgl. § 2 Abs.1 Nr. 2 UWG) und (3) der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Zu beachten ist, dass nicht jegliches Allgemeininteresse, wie z.B. Jugendschutz, Umweltschutz oder Arbeitnehmerschutz, zu berücksichtigen ist, sondern lediglich das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb (vgl. § 1 S.2 UWG).
Zudem ist zu beachten, dass das UWG trotz der ausdrücklichen Erwähnung der Verbraucher in § 1 UWG kein Verbraucherschutzgesetz darstellt. Den Verbrauchern kommt kein Individualschutz zugute. Dies merkt man einerseits daran, dass ihnen eine individuelle Klageberechtigung versagt bleibt (vgl. § 8 Abs.3 UWG). Andererseits ergibt sich dies auch aus der Funktion des Verbrauchers für den Wettbewerb. Der Verbraucher nimmt quasi eine Schiedsrichterfunktion auf dem Markt ein. Gerade der Ausleseprozess, also die Frage, wer auf dem Markt überlebt und wer nicht, findet vor allem an Hand der Entscheidungen der Verbraucher statt. Daher soll die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher um ihrer Funktion auf dem Markt willen geschützt werden.
Mitbewerber - § 2 Abs.1 Nr. 3, Abs.2 UWG i.V.m. § 14 BGB
Gem. § 2 Abs.1 Nr.3 UWG versteht man unter einem Mitbewerber jeden Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Zunächst einmal muss es sich um einen Unternehmer handeln. Hierbei wird durch § 2 Abs. 2 UWG auf den Unternehmerbegriff des § 14 BGB verwiesen. Dabei ist der Unternehmerbegriff allerdings weit auszulegen. Unternehmer kann eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, die zum Zwecke des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes (also auch bereits im Vorfeld des Abschlusses im Rahmen der Werbung) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Daneben ist zentraler Begriff das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Ein solches liegt vor, wenn der Vorteil des einen Mitbewerbers spiegelbildlich einen Nachteil bei den anderen Mitbewerbern vervorruft (Wechselbeziehung). Dafür müssen die Unternehmer auf dem selben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein. Beispiel: ALDI und LIDL befinden sich momentan (zeitlich) hinsichtlich des Anbietens von Lebensmitteln an Verbraucher (sachlich) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis (räumlich: beide agieren bundesweit). Hinweis: Der Begriff des Mitbewerbers spielt noch an anderen Stellen eine Rolle: so z.B. im Rahmen des § 8 Abs.3 Nr.1 UWG (Aktivlegitimation eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs), § 9 Abs.1 UWG (Schadensersatzanspruch) und im Rahmen der §§ 3, 4 Nr. 7 bis 10 und § 6 Abs.2 Nr.3 bis 6 UWG.
Verbraucher - § 2 Abs.1 Nr.2, Abs.2 UWG i.V.m. § 13 BGB
Auch im Rahmen des Verbraucherbegriffs wird durch § 2 Abs.2 UWG auf die Definition des BGB verwiesen. Auch hier muss die Definition dahingehend erweitert werden, dass Verbraucher jede natürliche Person sein kann, die zu Zwecken des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts handelt, die weder ihrer gewerblichen noch selbständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Der Verbraucherbegriff spielt ausdrücklich eine Rolle z.B. im Rahmen der §§ 3, 4 Nr. 1, 6. Zudem ist zu bedenken, dass sich die meisten Wettbewerbshandlungen (zu diesem Begriff sogleich unten) an Verbraucher richten. Zu beachten ist aber, dass bei den Wirkungen einer Wettbewerbshandlung auf einen normativen Verbraucher abzustellen ist. Es ist also nicht darauf abzustellen, wie die Werbung von den Personen, an die sich sich richtet oder von den Personen, die sie tatsächlich erreicht hat, tatsächlich verstanden worden ist, sondern wie sie ein durchschnittlicher Verbraucher des maßgeblichen Personenkreises verstehen konnte und durfte.
Fraglich ist dann aber, von welchem Verbraucherleitbild man bei dem Durchschnittsverbraucher auszugehen hat. Während man dabei früher von einem flüchtigen, uninformierten und unaufmerksamen Durchschnittsverbraucher ausgegangen ist, stellt man seit Ende der 90er Jahre auf einen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ab.
Beispiel: Geht es z.B. um die Beurteilung einer Werbung als irreführende Werbung, stellt man nicht darauf ab, ob die Werbung tatsächlich von einem gewissen Prozentsatz des maßgeblichen Personenkreises falsch verstanden wurde, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Werbung verstehen konnte. So kann es z.B. auch dazu kommen, dass eine Werbung als unzulässig, weil irreführend, eingestuft wird, obwohl tatsächlich niemand irregeführt wurde.